Die allgemeinen Rechte, die ein Flörsheimer Bürger hatte (z. B. das Recht auf Abtrieb) und die allgemeinen Verpflichtungen, denen ein Einwohner nachzukommen hatte (z. B. die Dingpflicht) waren im 17. Jhdt. in Flörsheim durch das Solmser Landrecht fixiert.
Um ein geordnetes Zusammenleben und ein vernünftiges Miteinander in der Dorfgemeinschaft zu ermöglichen, bedurfte es allerdings darüber hinaus einer Vielzahl von Rechten (im Sinne von Erlaubnis), Regeln und Verordnungen, die dorfspezifisch festgelegt waren. Es gab feste, für das gesamte Dorf einheitlich definierte Rechte und Verordnungen wie etwa das Feuerrecht, das Traufrecht und die Bruch-, See- und Wasumsgerechtigkeit und Rechte/Verordnungen, die situations- und anlassbedingt vom Gericht eingeräumt/verfügt wurden.

Zu letzteren Gruppe gehörten Abwasserbestimmungen. Eine “städtische Kanalisation” gab es nicht. Küchenabwässer liefen vom Wasserstein in der Küche durch ein Loch in der Hauswand ins Freie und suchten sich den Weg maximalen Gefälles Richtung Main. Das Gleiche galt bei überlaufenden Latrinen nach starken Regenfällen. Um Abwasser und Regenwasser möglichst effizient vom eigenen Grundstück abzuleiten, wurden findige Konstruktionen aus eychenrohren/ohrgängen erdacht und gebaut, die die Abwässer nicht nur in die nächste Gemeindegasse, sondern auch auf Nachbargrundstücke leiteten. Das war nicht zulässig, und der Verursacher hatte die Kosten für den Rückbau zu tragen, siehe Beispiel rechts oben.

Dazu gehörten auch Durchfahrtsrechte, die nach etwa 1670 wichtig wurden, als man begann, Hofreiten zu teilen, siehe hier, und eine der entstandenen neuen Hofreiten nur über eine Durchfahrt in der anderen Hofreite zu erreichen war. Dies war insbesondere im zweiten Viertel der Fall, wenn nach einer Teilung eine Hofreite an der Mainmauer und die andere an der Untergasse lag, siehe auch hier.
Dieses Recht musste natürlich eingeräumt werden; Verabredungen, wie die Kosten für den Umbau von Toren und Begrenzungsmauern und deren Erhalt zu verteilen waren, wurden im Gerichtsbuch eingetragen.  

Ein wichtiges festes Recht war das Feuerrecht. Jeder, der ein Feuer unterhalten wollte, das über die Größe eines normalen Herdfeuers (Feuerstelle) hinaus ging, benötigte ein Feuerrecht, dazu gehörten insbesondere  Schmiede, Bäcker und Brauer. Dieses Recht war in der Regel mit dem Betreiben eines Handwerksbetriebes verbunden und musste schon deshalb vom Amtmann in Hochheim oder sogar vom Domdechanten erteilt werden, ein Beispiel:

Dienstag den 18ten Juny Anno 1675
Hieronimus Rupp. bierbräwer alhir
, Erschien Vor schultheiss Undt EE:Gericht bringt Vor allweillen er sich alhir hausslich nidergelassen Sein bierbrauerey fortt Zu Setze Massen er Von hertz Juden ein Hoffreith erKaufft, welche Kein feüergerechtigkeit niehemahlen gehabt, ist also sein begehren ihm Selbige Zu Vergünstigen, Dahero Ihro Hochw. Undt Gn. der H. Dhombdechant ahngelanget wordten, welcher also Genädig gewilliget, dass erwehnter hieronimus, Undt seine Erbe. so lang Sie alhir wohnen ein fewergerechtlichkeit haben Undt geniessen soll. mit dem Vorbehalt dass es niehemahlen auf der Hoffreith die obgemelt stehe sondern wan etwas er Selbige mögte Verthausche oder Verenderen, die gerechtlichkeit er mit ihm nehme, doch da es ein orth alwo EE.gericht erKent. dass es seinen nachtbahrn nicht Zu schaden gereiche, Es Verspricht auch er hieronimus wan etwas wider allen Vorhoffen durch sein brayhaus ein fewer ausginge. Undt seinen nachtbahrn oder dem flecken einiger schaden Zu wasser Thädte, will er alles Cariren Undt Caution darVor geschehe. qui Supra

Der Bierbrauer Hieronimus Rupp kam 1675 aus Biebesheim nach Flörsheim, heiratete, kaufte die Hofreite des Juden Hertz und ließ sich in Flörsheim nieder. Er beantragte das Feuerrecht und erhielt sie unter dem Vorbehalt, dass sie sich auf diese Hofreite bezieht und er sie bei einem Ortswechsel nur mitnehmen kann, wenn das Gericht dem zustimmt. Für alle Schäden, die von seinem Feuer im Brauhaus ausgehen, auch (Lösch)wasserschäden, muss er aufkommen.

Zu den festen Rechten gehörte auch das Traufrecht. Das Traufrecht, das jeder Hofbesitzer hatte, legte den Mindestabstand einer Dachtraufe oder eines Giebels zur Grundstücksgrenze fest, in der Regel etwa 2 schuh (60 cm). Dies war allerdings nicht ganz dorfeinheitlich geregelt, sondern wurde vom Gericht auch nach gebäudlichen Gegebenheiten entschieden. Wurde von einem Nachbesitzer eine Verletzung des Traufrechtes festgestellt, konnte man sich aber auch nachbarschaftlich einigen, wie das folgende Beispiel zeigt:

Anno 1672 den 29ten Marti:
Martin Schwertzel bringt Vor bey H. Schultheiss Undt ain Ehrbahr gericht dass Sein SchwigerVatter Johannes Lampert Vor Ungefehr Jahren als Sein  nachtbahr Hans Kehrn Sein Haus mit Sambt darnebe Stehendem Stall Neu Auffgebaut, das fundament aber Johan Lampert ettwas Zu nahe gesetzt, wordurch der dachdrauff auff lamperts grundt fallet Undt Seinen stall. so Ahn lamperts Hoff wider Hans Kehrn Haus stehet, dem Dach Mercklichen schadten Zuebringt,  so hat doch gleichwohl ermelter Johan Lampert Ihm Seinem nachtbahrn guttwillig Vergünstigt, yedoch mit dem Vorbehalt, im fall solches Haus nochmahls oder auff ein ander Zeit  sollte wider abgebrochen Undt anderwertlich gebauet werden, als dass Lamperts Seine Erben wider Zu Ihrem rechtmesig halte Undt der nachtbahr nach handtsgewohnheit auf Sein aygenthumb bauen, geschehe qui Supra
Martin Schwertzel, der Stammvater der “Schwerzels” in Flörsheim, stammte aus Hochheim und heiratete 1661 die Flörsheimerin Elisabeth Lampert. Seit dieser Zeit war er Schöffe, ab 1700 Unterschultheiß. Er war Schreiner und betrieb eine Holzhandlung.

Auf jedem Hofreitplatz lag die Bruch-, See- und Wasumsgerechtigkeit. Dies bedeutete, dass der Besitzer des Hofreitplatzes das Recht hat, im Flörsheimer Wald Holz zu lesen und zu schlagen (nach Maßgabe des Märkers), er hatte Anspruch auf einen (Schreber)Garten in der Flur „in den Seegärten“ (Plan L) und das Recht, sein Vieh auf den Gemeindeweiden grasen zu lassen. Dieses Recht war an den Hofreitplatz, nicht an eine Person, gebunden, unabhängig davon ob darauf bewohnte Gebäude standen oder nicht.
In der Mitte des 17. Jhdts. war das besonders wichtig, da infolge des Krieges schätzungsweise 10 % der Hofreitplätze zerstört oder herrenlos waren. Die Bezeichnung für solche Plätze war u. a. ledige Hofreit, lehrer hofreithplacke  oder Hofreitplatz, jetzt ein gaden.
Wollte jemand aus einem Garten einen Hofreitplatz im Sinne eines Bauplatzes zu machen, wurde das in der Regel vom Gericht genehmigt, war aber nicht automatisch mit den genannten Rechten verbunden. Beim Verkauf von Hofreiten konnten Teile dieser Rechte ausgenommen werden.

Jeder Käufer einer Ware, handwerklich hergestellte Produkte oder auch Nahrungsmittel wie Getreide, hatte das Recht auf Kaufmannsgut. Heute nennen wir das einen Qualitätsanspruch. Wenn Sachverständige die Fehlerhaftigkeit eines Produktes feststellten, musste der Hersteller Schadensersatz leisten. Bei dem folgenden Beispiel geht es um die Qualität eines Stückfasses (1200 L). Weinfässer waren für die Wirtschaft Flörsheims essenziell, die Flörsheimer lebten von der Weinherstellung. In der zweiten Hälfte des 17. Jhdts. gab es in Flörsheim mehr Fassbinder als Bäcker. 

Montag den 11ten January 1682
Ist Maister Daniel Loderhass fassbinder Und bürger in ober OrSell alhir erschienen bracht Vor Undt hatte Dabey: nach Derer in Anno 1681 einen binder Khnecht gehabt mit nahmen Martin Miller, welcher hir etliche fass gemacht, Under denen fassen Christ Georg Kaus Inwohner Alhir in Flersheim 3 Stückfass beKommen.
Eines daVon hete aber ahm hinderen boden eine rinne
: Massen er Kaus dageg sich beClagt: begehrte Vom Meister Satisfaction Über Welches dan aus befehl des oberSchultheissen Meister Velten Ahnschitz Und Meister Michell Simon, beide Meister des löblichen bindthand wercks Zünfftig Zu bingen, Umb selbiges Zue besichtigeen abgeferttiget worden welche danach eingenommenene Augenschein beständig ausgesagt, dass  3.  gedachtes fass welches des loderhassen Khnecht gemacht, nicht KauffmansGutt, der Khnecht auch den Meister in allem fall schadlos Zu halten Schuldig Seye, über welche Aussag dem Meister eine Schrifftliche Zeugnis gegeben worden, laut inhalt:
Item ahm gehre wehre ein Spalt, das Zu besorge wan das fass Sollte geschrodten werden es wie wein Zu schaden ginge, wehre auch nicht Zu Stopffen; Das dem ahnbrachter Massen Also, hat Christ Georg Kaus. Meister Velten Und Meister Michel mit handTreu ahngelöbt.
Actum Ut Supra

Christ Georg Kaus (Hof Nr. 108, sein Sohn, Caspar Kaus  begründete 1711 das Gasthaus “Zur Rose”, das spätere “Scharfe Eck”) kauft von einem Fassbindermeister aus Oberursel 3 Stückfässer, die dessen Geselle (binderkhnecht) in Flörsheim hergestellt hat. Eines der Fässer hat einen undichten Boden, und Kaus verlangt vom Meister Schadensersatz. Der Flörsheimer Oberschultheiß (Johannes Stein) bestellt die Flörsheimer Fassbindermeister Velten Anschütz und Michael Simon als Gutachter (augenschein), die einen irreparablen Schaden des Fasses feststellen und bescheinigen, dass es nicht Kaufmannsgut ist.
Interessant ist, dass der Geselle, der das Fass hergestellt hat, seinen Meister schadlos halten muss.  Die Flörsheimer Fassbinder sind der Zunft in Bingen angeschlossen. Die Genehmigung für eine eigene Zunft in Flörsheim (zusammen mit  Müllern, Bäckern, Bierbrauern, Metzgern, Hufschmieden, Wagnern, Häfnern und Drehern) wurde erst 1722 vom Domkapitel erteilt.

Eine wichtige, im Gerichtsbuch festgehaltene Verordnung war das Rügenregister (ruchenregister), eine Liste der Ordnungsstrafen, die die Flur- und Weingartsschützen bei entsprechenden Ordnungswidrigkeiten aussprechen konnten. Diese Bußgelder stellten eine nicht unerhebliche Einnahmequelle der Gemeinde dar, siehe hier. Ein Beispiel eines Rügenregisters von 1668 rechts.
Bemerkenswert ist, dass die höchsten Bußgelder für das abfeuern von Weiden und das Schneiden von Weiden im verbottene band (entlang des Mainufers) erhoben werden. Dies zeigt einmal mehr die Bedeutung der Weiden für die Flörsheimer Wirtschaft, die wesentlich auf der Herstellung von Wein basierte und Fässer benötigte, deren Fassreifen aus Weidenzweigen gebunden wurden, siehe hier. überzwerch bedeutet schräg, also nicht parallel zur Ackerfurche. Der vorletzte Eintrag, dass keine Ziegen (geiss) im Graben grasen dürfen, hat eher prophylaktischen Charakter. Im gesamten 17. Jhdt. kommt nur in einem Inventar eine Ziege vor; dem Schäfer war es untersagt, Ziegen mitzuführen oder zu halten, siehe hier unter Punkt 5).

Jeder Hofbesitzer hatte die Verpflichtung, in einem bestimmten Turnus einen Schützen (Flur- oder Weingartsschützen) zu stellen oder zu bezahlen. 1653 versuchte Maria Wolpert unter Berufung auf ihren Witwenstand davon befreit zu werden, was aber vom Gericht abgelehnt wurde, siehe hier. Diese Verpflichtung galt auch für die Wirtschaftshöfe der Klöster.

Die Viehhaltung und das Weiderecht waren geregelt, 1697 erfolgte eine Neuregelung.

Actum Flörsheimb den 6ten May 1697
Nachdeme Aus Gnädigem befehl des Hochwürdigen Hoch Undt Wohlgeborenen fray herrn Herrn Herrn Johan Philips CrayffenClaw Von Volratz Domdechanten Zu Mayntz Unseres HochgePiettend Gnädigen Herrn in ahnhehrung hiriger Gemeindt Viellfältiger beschwerd  wegen des Überschwencklichen Viehehaltens , widerumb auch die alte Ordnungh Neue beschraybung , was und wie Viell Ein jeder Undterthan des orts ahn Zugk Undt Stall Viehe macht Zu halten haben soll;
Auch dabey beschlossen wordten, was die Gemeindte Allmeyen belanget Nemblichen der Wassem gegen Sahlfelt gelegen, mit hien den ober Wassem Von den bellenbaümen ahn, bis widter die Au Solle Ausgetheilt, dem armen so Viell als den Reichen darahn gegeben werdten, die Au aber solle folglich die Ackers Leuth Auff Sonn Undt feyertäg  Undt Zu mahlen nicht in der wochen auff die wercktäg mit ihrem Zugk Viehe weitten Undt betreiben Daneben solle der gemeine Hauff Keiner Ausgeschlossen so wohl auff der Au als andtern gemeinschafftlichen örthern das Nöthige gegräss Zu geniessen haben.
So Viell aber Eines Jedten Inwohners privat Gutt belanget, Es Seyen gleich Äcker Wiessen, Weingartten oder wüste Driesser wie es Auch nahmen haben Mag, soll Keinem Andteren als dem es Zugehörig Zu begrassen werdten Ainigen Nutzen darauff abZuhohlen Erlaubt Sonderen je Undt alle Zeit Verbotten sein, bey Vermeidtung der willKhürigen Herrschafftlichen bestraffung, ohne das neben der Gemeindte ohnnachlässiger ordnung ruchen ---  HHStAW 105/490

Nach Beschwerde der Gemeinde wegen überschwencklichen Viehhehaltens wurde vom Gericht mit Genehmigung des Domdechanten festgesetzt,  wieviel Zug- und Stallvieh in Flörsheim gehalten werden durften. Insgesamt waren es 72 Zugtiere (Pferde, Ochsen), 244 Kühe und 34 Kälber, Die Zahl der Schweine war nicht begrenzt. Dem Pfarrer waren erlaubt 3-4 Stück, den Karthäusern 6-8 Stück und allen 4 Mühlen 10-12 Stück. Dabei wurde offensichtlich der jeweilige Besitz zum damaligen Zeitpunkt festgeschrieben, wobei bemerkenswert ist, dass 70 % der Hofbesitzer nur eine Kuh besaßen.
Wer wann sein Vieh auf den Gemeindeweiden von der Hochheimer bis zur Eddersheimer Gemarkungsgrenze weiden (von der Langen Belle bis zur Au, siehe Plan L) durfte, wurde festgelegt, wobei Wert darauf gelegt wurde, dass  Arm und Reich gleichberechtigt waren und vom gemeine Hauff niemand ausgeschlossen werden durfte. Das Grasen auf Privatgelände durch fremdes Vieh war verboten. Bei Nichtbeachtung konnten neben den Rügenstrafen (siehe oben) auch herrschafftliche Strafen verhängt werden.

Ein sehr bemerkenswertes Dokument, in dem das Flörsheimer Gericht den Domdechanten um die Erneuerung einer alten Verordnung von 1583 bezüglich Zuzüglern und deren Verpflichtungen bittet, stammt aus dem Jahr 1702. Dieses Dokument erlaubt einen tiefen Einblick in die Denkweise des Flörsheimer Gerichts und die Zustände in dieser Zeit. Es ist deshalb hier vollständig wiedergegeben.

Hochwürdiger Hochwohl Gebohrner Freyherr Hochgebiethender Herr Dhombdechant undt Statthalter,
Hochwürd. Undt Gnadt.Geruhen hirmit in aller Underthänigkeit fürtragen Zu lassen was gestalten in Anno 1583 Vermög des bey allhiesigen  Gericht alten weistumbs Von dem damahligen Dhombdechanten Herrn Johan Schoeckerten Von Cronnenberg Miltseeligen Ahndenckens, damit der flecken flörsheimb mit so Liederlichen Erscheinungen der frembten Leuthen nicht übersetzt Undt in Verderben Kommen mögte, Eine Verordtnung, wie es ins Künfftig gehalten werdten solle, Genädig Eingerichtet worden.
Welche Verordtnung fürs Erste nach sich Ziehet, dass der Jenige Man od frau Einen Ledigschein Undt Authentischen gebuhrts schein Einbringe, darbenebe noch ausführlich Enthalten ist, Ehe Undt beVor Ein solche Persohn in die Gemeindtschafft EingeZogen werdte, Eine Würckliche Ahnlage mit 200 fl Zu Thun, oder genügsame Verbürgung darfür stellen sollte, das Herschafft= Undt Gemeinschafftliche Ein Zugkgelt nebst Einem Ledernen Aymer mit bey Zu pringen schultig seye,
Undt obWohlen dieses alles Eine geraume Zeit ihn üblichen schwang Gehalten wordten, so will es aber nun mehr Undt bereiths Von 2. 3 Undt Mehr Jahren hero Gantz Ein anders auff die bahn Und dem fleckens gerechtigKeit Zu widter Erwachsen, in dem  Ainige ..ihber Von hienaus wie es ihren gedancken beliebig ahn ausLändische Undt Under frembter Herrschafft gebohrene Liederliche gesellen sie mögen gleich ohnrachtet Lutherisch oder Callvinisch sein Vorhandten Undt heurathen wie nicht weniger andere  Jenige mänliche Persohnen, dengleichen weibsPersohnen , Eingeführet ohne allen Respect, niehemahlen bey Genädiger Herrschafft , weder dem Schultheissen noch der gemeindt noch die Geringste Ahnsuchung gethan, Undt dieweillen dan hierdurch nicht allein die Hoffreithen in dem flecken Zerrissen, sondern soViell darahn der begütete man mit raüberey der früchten, obs abhauung gepflantzter fruchtbahrer bäum , Undt begrassung in der gemein hart ahngegrieffen wirdt Undt dene dan Zu steuere.
So haben wir Eu: Hochwürd. Undt Gnadten hiermit Unterthänig bitten Undt ahnbelangen, Zu des fleckens besserem AuffKommen, in diesen beylagen Sub L.A. Gehorsamst fürstellen wollen, die Geruhen dan ab nach Genädiger Erwegung, die befehlende Obrigkeit.
Beylage Sub L.A.
1: mo
Damit die Jenigen welche sich in 2. 3 Undt mehr Jahren in flörsheimb Verheurathet, Es seye gleich man od weibsPersohn, wie oben gemelt die Ahnlag thue, Ledig schein Undt geburths brieff Einbringe, seinen EinZug Undt was darZu gehört Erlege, Undt dieses ohn fernern ahnstant, auch sonsten in der gemein Verrichten was er schultig, Undt den Catholische Glaube ahnnehme; oder den flecken raümen Mögte.
2:do
Dass Ein jeder so Viell die beholtzung, Undt begrassung ahbelanget, allein Uff seinem Eigenthumb suche, Undt all anderes was nicht sein Aigen ist, Es sey gleich Uff äcker. weingartten Triesser Gärtten od wiesen, hoyen Undt disfals meidten.
3:tio Mitt dem Zug Viehe, Undt anderem Viehe dem geringsten Keinen nebenweith sich gebrauchen, sondern  ahn die darZu Verordtnete örther das selbe Zu waithen treibe, Undt ist inSpecic darZu Erlaubt, den wasem gegen Rüsselsheimb Undt Eselswaith in der wochen, Sonn Undt feyertags aber wie Vor gewessen, die sogenante Au Zu betreiben.
4:to Die Gänss sollen durch Einen bedungenen Hirten Gehütet, Undt Uf dem Prachfelt gehalten werden, Zu mahlen nicht in die stuppelle bis alle früchte aus dem felt, Undt Uf Keinem wassem getrieben werden.
Reitliche Verfügung Zu thun, damit allen denen in sothaner beylage specificirten articullen gemes nachgelebet, Undt fest gehalten, der widerSprecher oder Vertretter, mit wohlVerdienter ohnmasgeblicher straaff abgestrafft werden Möge,

Hiernache Erweisen Eu. Hochwürd. Undt Gnadt. der arme Gemeindt Ein auffErbäuliche Genadt, in Verehrung
Unterthänige Gehorsambe Underthanen Sambtliche Schultheiss Undt Gericht  20. 3. 1702   
HHStAW 105/490

Das Flörsheimer Gericht sieht die Gefahr, dass durch den Zuzug frembter Leuthe, under frembter Herrschafft gebohrene liederliche gesellen Lutherisch und Calvinisch der Flecken Flörsheim ins Verderben kommen mögte. Personen beiderlei Geschlechts kamen offenbar nach Flörsheim, einige heirateten, ohne jemals bei Domkapitel, Schultheiß oder Gemeinde vorstellig geworden zu sein. Sie werden für Raub an Getreide und Obst, illegales Weiden und für die Zerissenheit (Teilung) Flörsheimer Hofreiten verantwortlich gemacht.
Neue Verordnungen als Renovierung eines Weistums von 1583 sollen das regeln.
- Alle Personen, die in den letzten Jahren in Flörsheim geheiratet haben, müssen einen authentischen Geburtsbrief beibringen, nachweisen, dass sie vorher unverheiratet waren (
Ledig schein), über 200 fl verfügen, das Einzugsgeld bezahlen und den obligatorischen Ledereimer stellen. Sie sollen den katholischen Glauben annehmen oder den Flecken räumen.
- Zugtiere und anderes Vieh dürfen nur auf den freigegebenen Weiden geweidet werden, wochentags auf der Weide gegenüber Rüsselsheim (Niederwasum) und auf der Eselsweide und sonn- und feiertags in der Au, siehe Plan L.
- Die Gänse müssen von einem Gänsehirten gehütet werden. Sie dürfen nur auf dem Brachfeld gehalten werden, nicht auf den Weideflächen am Main und auf den Stoppelfeldern erst, wenn das Getreide eingebracht ist.

 

Anders als das Rügenregister, das eine Liste von Bußgeldern für Ordnungswidrigkeiten darstellte, war das Frevelregister eine Kladde, in der begangene Straftaten und die Straftäter (Frevler) eingetragen wurden; ein Beispiel rechts. Die angegebene Jahreszahl (1669) kann aber nicht stimmen, da einige der Frevel erst 1670 begangen wurden. Ein Frevelregister wurde auf einem ungebotenen Ding behandelt und damit auch der Übeltäter öffentlich gebrandmarkt. Bei dem genannten ungebotenen Ding handelte es sich um das Ding vom Oktober 1670. 
In das Frevelregister wurden die Straftaten eingetragen, die das Flörsheimer Gericht ahnden konnte. In Fällen, in denen das Mainzer Hochgericht zuständig war, wie etwa Ehebruch oder Sodomie, wurden zwar die Verhöre im Gerichtsbuch protokolliert, aber nicht die Urteile (beides konnte mit dem Tod bestraft werden). Schwerste Straftaten wie Mord oder Raub sind im 17. Jhdt. für Flörsheim nicht überliefert. Die Strafen, die das Gericht verhängte, mussten vom Amtmann bestätigt werden.  
Viele Freveltaten in diesen Jahren sind unter Episoden geschildert. Im Frevelregister rechts bezieht sich Nr. 6 auf den Ehebruch hier, Nr. 8 auf die Episode hier, und der Eintrag Nr. 12 auf die Schlägerei am Kerbesonntag 1670 hier.
Bemerkenswert ist, dass die höchsten Frevelstrafen, die das Gericht verhängte,
auf Tatbestände wie Beleidigungen (ehrabschneide, scheltwort), Verleumdung (creuel) und üble Nachrede standen. Ein oft benutztes Schimpfwort war schelm, das anders als heute, mit Dieben und Mördern in Verbindung gebracht wurde, und eine schwere Beleidigung darstellte. 
Die höchste Strafe (creuelstraff), die in einem Gerichtsbuch aktenkundig ist, waren 45 fl für jede Partei wegen Verleumdung 1667, siehe hier. Dies war sehr viel Geld, der Wert eines guten Pferdes; das durchschnittliche Nettojahreseinkommen der Flörsheimer Bevölkerung lag unter 45 fl, siehe hier.  Der Urheber einer Schlägerei, andererseits, die zu einem Beinbruch des Kontrahenten führte, wird mit nur 15 fl (10 RT) bestraft, allerdings immer noch der Wert von 3 Schweinen (Nr. 11).

Wertet man alle in den Gerichtsbüchern des 17. Jhdts. festgehaltenen Straftaten und deren Ahndung aus, muss man zu dem Schluss kommen, dass einerseits das Rechtsempfinden der damaligen Flörsheimer sich erheblich von unserem heutigen unterschied, und andererseits die Zahl der Straftaten für einen Flecken mit ein paar Hundert Seelen sehr hoch war (das Frevelregister von 1670 listet nur die Straftaten von knapp einem Jahr auf), was natürlich auch davon abhängt, was man unter einer Straftat versteht.
Die formale Würde einer Person hatte einen sehr hohen Stellenwert, wie man an den Strafmaßen für Beleidigung und Verleumdung sehen kann, dagegen war die körperliche Unversehrtheit, zumindest, wenn kein Blut geflossen ist, weniger bedeutend.
Nichteinhaltungen der öffentlichen Ordnung galten als Straftaten, wie das Betreiben einer Mühle an Sonntagen (Nr. 15), das nächtliche muttwillige leuthen zum schrodten (Nr. 17) oder das abhawen eine grünen Erllenbaumes (Nr. 22), was wir heute als groben Unfug oder Ordnungswidrigkeiten einstufen würden.

Auch ging es deutlich rauher zu als heute: Schlägereien, oft unter Alkoholeinfluss, waren an der Tagesordnung, Hans Conradt Hart will die Frau von Johannes Bomesser auf seine Kosten verbrennen lassen (Nr. 2), Michael Simmon läuft nachts in das Haus von Caspar Hochheimer und will ihm mit einem Handbeil den Kopf zerspalten (Nr. 18). 

Das im Vergleich zu heute unterschiedliche Rechtsempfinden und Verhalten der Flörsheimer des 17. Jhdts. findet eine mögliche Erklärung in den historischen Rahmenbedingungen und in den über viele Jahre sehr widrigen Lebensumständen der damaligen Menschen.
Die formale Leibeigenschaft hatte im 17. Jhdt. keine Bedeutung mehr, siehe hier. Die Menschen, auch der ländlichen Bevölkerung, wurden sich im 17. Jhdt., zumindest unter der Herrschaft des Mainzer Domkapitels, ihrer eigenen Würde bewusst und betrachteten diese als ein hohes Rechtsgut. 
Die hohe Zahl von Streitfällen mit körperlichem Einsatz wegen vielfältiger Arten von Beleidigungen dürften auf diese Mentalität zurück zuführen sein.
Die Flörsheimer des 17. Jhdts. hatten den 30-jährigen Krieg, in dem Flörsheim mehrmals geplündert wurde,  und die Folgen des Holländischen Krieges (1672-1678) erlebt, Seuchen wie die Pest 1666, eine Vielzahl von Hungersnöten insbesondere gegen Ende des Jahrhunderts und mussten mit einer Kindersterblichkeit von 40 % leben. Nach schlechten Erntejahren, und davon gab es viele, kämpfte ein Drittel der Bevölkerung ums Überleben, siehe hier.
Unter solchen Rahmenbedingungen und mit solchen Erfahrungen konnten sich polarisierende Verhaltensweisen entwickeln, wie eine starke religiöse Frömmigkeit einerseits und eine deutliche Gewaltbereitschaft andererseits. Dass eine so geprägte Dorfgemeinschaft  nur nach Maßgabe harter gesellschaftlicher Regeln überleben konnte, ist nachvollziehbar.          

Dato den 24.1.1680 ist EE:Gericht Von Conradt Mitter in sein Hoffreith auff ein augschein geführt wordten, weillen Jacob Cluin ein Ohrgang durch sein Stall in Mitters Hoff laüfft auch hinden ahn der scheuer Zwischen der Prediger scheuer einen Graben gemacht, ist nach reifflicher erwegung gerichtsbescheit, dass obgemelter Meister Jacob soll das wüstloch Zu machen, auch Kein waser mehr dem Mitter in Hoff weissen. Zugleich in UhnCosten Condemmirt wordten actum Ut Supra
Conrad Mitter verlangt vom Gericht eine Ortsbesichtigung (augschein) auf seiner Hofreite, da Abwasser von Jacob Cluin auf sein Grundstück läuft. Jacob Cluin, der das Pfarrhaus von 1685 gebaut hat,  legt Rohre und zieht Gräben aus seinem Stall und neben der Scheune der Dominikaner von Frankfurt, um Abwasser von seinem Grundstück abzuleiten, was sicher funktioniert hat. Der Höhenunterschied zwischen Obergass und Untergass (Hauptstraße, Untermainstraße) beträgt westlich des Pfarrgeländes etliche Meter. Das Abwasser läuft dann aber in den Hof von Conrad Mitter.
1680 war der Hof von Jacob Cluin die Nr. 29, der von Conrad Mitter die Nr. 14, der Wirtschaftshof der Dominikaner die Nr. 26 in Plan A. Nach Gerichtsbescheid muss Cluin dafür sorgen, dass kein Wasser mehr in Mitter’s Hof läuft und die Kosten dafür tragen.

Seegerechtigkeit, Schrebergarten oberhalb der Seegärten, im Hintergrund der
 Mehlberg                                                                                   Aufnahme 2011

Wasumsgerechtigkeit, frühere Gemeindeweide in der Au, von der Eddersheimer Straße Richtung Osten                                                                         Aufnahme 2011

Erste von 3 Seiten eines Frevelregisters aus dem Jahr 1669   HHStAW 105/79

Frevel Register Von Jüngst gehaltenem Uhngebotten Ding in Anno 1669 Alhir Zue flersheimb

1) Christ Jerg Eckert Undt Sein fraw haben den Johan Heinrich schreineren Auf der gassen geschlagen

2) Hans Conradt Hart ist Johannes bomesseren Vor die Dhür gelauffen mit stein darwider geworffen. sagent bomessers fraw wehr ein öffentliche Hex. er wollte sie Auf Seinen Kosten Verbrennen lassen.

3) Johannes nauheimer, Hans Peter Stab. Undt Hans Peter Christen: haben Ihro Hochw. Gn. Selbsten 12 RT straff ahngesetzt. weil Sie Auf dem rathaus Einen streitt ahngefangen

4) Michael Simmon. wolff Steinbrech. Undt Jacob Duchman. haben Einander. in des Hecken würth Haus geschlagen

5) Johannes schleith hat Joachim rigels fraw. in den weingartten geschlagen weil sie laub gelessen

6) Hans Peter Staab hat Sein schwigermutter geschlagen sol 10 RT frevel geben. Aus befehl Ihro Hochw. Gn.

7) Den 25ten february Anno 1670 ? Ist in Peter reitzen Haus ein frawen Ausgangen. Seindt 5 fl

8) Johan Heinrich schreiner hat Hans Dhomassen beZüchtiget er hette i(h)m ein Kette gestohlen, darüber die Zeugen abgehört. hat sich befundten, dass Hans Dhomas die Kett. Von Nicolaus büttels Vormundt erKaufft, derowegen dem Johan Heinrich schreiner 10 RT straff ahngesetzt

9) bastian Eberwein Clagt, Jacob schleithen sambt seinem sohn habe ihn übell tractirt

10) Philips Eberwein hat berman Judten geschlagen, worüber Ihro Hochw. Gnaden Gnädtig befohlen 6 RT einZuschreiben

10) Velten Simmon hat Christoffel resch in H. oberschultheissen Hoff geschlagen, derowegen der schultheiss  i(h)n ins frevel register Zu schreiben befohlen

11) Simmon bawer Undt Hans bengel haben ein andter geschlagen. worüber Hans bengel sein bein Zerbrochen, haben Ihro Hochw. Gn. Gnädig befohlen Simmon bawer 10 fl frevel Zu erlegen

12) Jacob eckert hat die Kürb in der nacht, Johannes wolffen, Undt Johannes schelhamer geschlagen. dero wegen dem Jacob eckert 10 fl ahngesetzt
Velten Ahnschütz hat damahl, den Christ Jerg Diehl. Undt Joachim faulborns Knecht Auch auf der gass geschlagen ohn Uhrsach. Auch 10 fl ahngesagt
Sebastian Hart als welcher Ist darZu Kommen. Undt drunckener weiss darZu geschlagen, den Velten Ahnschütz gescholten. sol 5 fl
Item die schrödter. so Johannes wolff … würdt. sein damahl dem Velten Ahnschützen. für das Haus gelauffen. gefragt wehr ihren Mittbrudter geschlagen. Undt  grausam gescholten, worüber der Velten Ahnschütz geClaget

13) Johan Heinrich schreiner hat Heinrich Stracken in der pfanKüchin Haus einen Hexen Sohn geheissen. darauf  Heinrich strack den anderen einen Hurenschelm gescholten. mit einer Kandt nach ihm geworffen, worüber Einem yedten 5 fl ahngesagt

14) Johannes schleit hat stein aus seinem weingartten getragen Undt Hans Dubecken Auff Seinen geschütt welches die schetzen Vor Uhnrecht ErKennt. ist 5 fl

15) Johan Engel sein Dochterman der müller hat Auf den He. Christag gemahlen, sol Aus Gnädigem befehl Ihro Hochw. Gn. 10 RT Erlegen

16) Johannes Allendorff, weil er den H. pfahrH. ahn der Kegelbahn mit groben wortten ahngefahren. Undt den Ermel Zerissen sol Aus Gn. befehl Ihro Hochw. Gn. Erlegen 4 RT

17) Hans Conradt Hart hat ahn der nacht muttwilliger weiss Zu schrodten geleuth. Undt nichts Zu schrodten gehabt. sol 6 RT

18) Michael Simmon. Ist in der nacht mit einem Handtbeyl. in Caspar Hocheimers Haus gelauffen. sich Vermessen. dem Caspar den Kopf Zu Zerspalten

19) Hans Conradt Hart. hat in Johannes Seiben Haus gesagt es hetten dieb Undt schelme, den Ewalt SaltzPeteren. Michel Christen. Undt Johan Heinrich Mülleren, geordtert Vor die gemein Zu gehen:seindt aber ahn Hl. 3 König Uhngebott. Von der gantzen gemeindt geZogen wordten

20) Wolff Steinbrech hat die pfanKüchin gescholten. sol  Aus bevehl Ihro Hochw. Gn. Erlegen 10 RT
21) Hans Conradt Hart, hat den Michel Christen bey der gemeindt gescholten Undt getrawet Seine Kindter Undt fraw im felt Zu schlagen. Ist Gn. befohlen. in frevel Zu schreiben

22) Philips ruppert hat im rieth, welches Von Einem Hochw. Dhombcapittul in bestandt gegeben, Einen grünen Erllebaum abgehawen, Zwey mahlen darahn heimb geführt

23) Hans Jacob Eckert hat den 29ten April Hans Peter Seyben in den nitter weidten geschlagen, Undt beZüchtiget, er sollte Junge gäns dodt geschlage haben.

Wirtshausszene, Adrian van Ostade um 1635, Royal Museum of Arts Antwerpen

10 alb                 so eines frucht abschneitt
5  alb                  so eines in einer wies grast
10 alb                 so eines in Verbottene weingart grast
10 alb                 so eines ein andere auf rübe oder Krauth grast
10 alb                 Von einem pfehrt. Kuhe oder ochs. so ahn Verbottene orth weitt
15 alb                 wan ein pfehrt. Kuhe oder ochs in der frucht weitt, Ist der schaden gross sol er
                            denselbig nebe der ruche gutt mache  
4 h                      Vor eine gans so in frucht oder Verbottene orth weitt 
5 alb                   Vor einem schwein. so in der frucht weitt
1 fl 15 alb          wan einer ahn einem fruchtbahre baum holtzet,
5 alb                   der im graben holtzet
1 fl                      der einen weidebaum abfeuert
15 alb                Von einer lastweide, Illme oder erle holtzet

5 fl                      der im Verbottene band Zumach oder mamerweitte schneitt

15 alb                 so einer äpfel, birne oder nüss auflest:
2 alb 4 h             so einer ÜberZwerch durch das Kohrn laüfft, wan aber die frucht geschest, Ist es 5
5 alb                   der auf einem besämte acker weitt: Ist der schaden gross soll derselbige Ehre:
7 alb 4 h            so ein geiss im grabe weitt
15 alb                 so einer ahn der band Zäunung Hekken schneid

Ein Rügenregister von 1668  GB 1665-1673 VNS

Modernes Halbstückfass der Holzküferei Hösch, Hackenheim

Bruchgerechtigkeit im Flörsheimer Wald                                              Aufnahme 2007

Recht und Ordnung