Seit 1718 hatte Flörsheim einen eigenen Wald, der nach der statistischen Erhebung des Nassauischen Amtes Hochheim 1807 eine Fläche von 1361 Morgen hatte, siehe hier.
Ab dieser Zeit waren zwei Flörsheimer Waldförster für den Wald zuständig. Sie hatten die Aufsicht und konnten bei waldfrevel (meistens Holzdiebstahl) Ordnungsstrafen verhängen. Sie markierten die Baumstämme, die für Bauholz gefällt werden durften und legten fest, wo und wieviel Eichen-, Buchen- und Tannenholz, selten auch Birkenholz als Brennholz gemacht werden konnte. In Ausnahmefällen machten sie auch selbst kleinere Mengen Brennholz für Rathaus und Schule.
Jeder Förster erhielt vom Flörsheimer Gericht einen Jahreslohn von 25 fl und ein paar Schuhe.
Erstaunlich ist, dass ein Waldförster die gleiche Besoldung wie der Oberschultheiß erhielt, allerdings hatte letzterer Zusatzeinkünfte aus Amtshandlungen, die die reguläre Besoldung um ein Vielfaches übertrafen, siehe hier.

Die Bruchweide, die Flörsheimer Wiesen (siehe Karte rechts), war seit 1768 an die Gemeinde Walldorf für jährlich 8 fl verpachtet.

Solange Flörsheim noch zum Fünfdorfmarkwald gehörte, stand jedem Flörsheimer Hofbesitzer die bruchgerechtigkeit zu, d.h. er konnte neben der Nutzung des Walds zur Schweinemast (Eicheln, Buchecker) und der Waldweiden sein benötigtes Brennholz nach Maßgabe des Märkers und Försters selbst machen, wie es im Weistum von 1519 geregelt war. Aufgrund der vielfältigen Streitigkeiten der Markdörfer untereinander, war das zwar häufig mit Schwierigkeiten verbunden, siehe Flörsheimer Wald, aber es mussten für die individuelle Brennholzbeschaffung keine Abgaben oder Gebühren entrichtet werden - Brennholz war kostenlos, ebenso die Eichelmast.
Bald nach 1718 wurde der  jetzt Flörsheimer Wald  vom Flörsheimer Gericht  zum Gemeindeeigentum erklärt. Das Gericht organisierte das Brennholzmachen, den Transport zum Flörsheimer Fahr auf der Raunheimer Seite und den Transport über den Main durch den Fährbetrieb, dessen Beständer Flörsheimer waren. Individuelle Beschaffung des unverzichtbaren Brennholzes war nicht mehr möglich und galt als Waldfrevel. Das Gericht verdingte Holzmacher, in der Regel 2 Flörsheimer Bürger mit einer Reihe von Tagelöhnern, die für das Brennholzmachen, gemessen in Klaftern (Scheitholz) und Wellen (Astholz, Reisig), holtzmacherlohn erhielten, im Durchschnitt der Jahre 1784 bis 1794 100 fl. Siehe auch Maßeinheiten.
Der Fährbetrieb von Andreas Ruppert erhielt in diese Zeitraum im Mittel 5 fl pro Jahr für gemeindeholtzfuhren und das tägliche Übersetzen der Förster.
Das so vom Gericht beschaffte Brennholz wurde allerdings nicht nach einem vernünftigen Schlüssel an die Flörsheimer Einwohner verteilt, sondern an diese verkauft. 1 Klafter Scheitholz kostete 4 fl, und für 100 Wellen mussten 3 fl bezahlt werden.
Mit dem vom Gericht organisierten Brennholz konnte in der Regel der Brennholzbedarf Flörsheims weitgehend gedeckt werden, wie die folgende Abschätzung zeigt:
Von 1784 bis 1794 wurden durchschnittlich 90 Klafter Scheitholz und 11000 Wellen Holz im Jahr gemacht, siehe Diagramm rechts unten. In Flörsheim gab es zu dieser Zeit etwa 240 Hofstellen, so dass auf eine Hofstelle 0,4 Klafter entsprechend 1,2 Raummeter Scheitholz und  46 Wellen kamen. Das ist ein  realistischer Brennholzverbrauch insgesamt unter Berücksichtigung der Tatsache, dass eine normale Hofstelle sicher weniger als diese Durchschnittsmengen, dafür aber Bäcker, Schmiede und Bierbrauer mehr verbraucht haben.
Von diesem Holzverkauf hatte das Gericht jährliche Einnahmen, die die reguläre Gemeindesteuereinnahmen (beth) von 110 fl erheblich übertrafen, auch nach Abzug des Holzmacherlohns, siehe Diagramm rechts. Durch die Vereinnahmung des Waldes hatte sich das Flörsheimer Gericht auf diese Weise die lukrativste Einnahmequelle überhaupt erschlossen.
Die Besoldung der Flörsheimer Amtspersonen und besonders deren Spesen verursachten erhebliche Kosten, es wurden allerdings in diesen Jahren beachtliche Investitionen in Straßenbau (Pflasterung), Wasserbau (Eisbreche, Krippen) und in den Erhalt der Pforten und der Ortsmauer getätigt. Auf der anderen Seite sind Investitionen zur nachhaltigen Bewirtschaftung des Waldes  nicht erkennbar.

Ab 1786 nutzte das Gericht den Wald als Geldquelle noch kreativer - es erhob eine Waldsteuer (Waldruchen), die 1789 bereits höher war als die reguläre Gemeindesteuer, siehe Diagramm rechts. Hinzu kam, dass 1789 die Eichelmast für 30 fl an einen Beständer verpachtet wurde, der sich natürlich die Eichelmast von den Schweinebesitzern bezahlen ließ, sicher mit Gewinn.
Die Flörsheimer mussten jetzt nicht nur das benötigte Brennholz kaufen, sondern auch noch eine Waldsteuer entrichten und für die Schweinemast bezahlen.
Als dann für 1790 die Waldsteuer zu 175 fl festgesetzt wurde, dreimal so hoch wie 1786, war für die Flörsheimer Einwohner offenbar das Maß des Erträglichen überschritten: Einige, vorwiegend Leute mit geringerem Einkommen, die am meisten von dieser Kostenbelastung betroffen waren,  hatten sich Nachen angeschafft und besorgten sich das Brennholz wieder selbst. Sie behaupteten, die Nachen zwecks Fischerei zu halten - eine brauchbare Ausrede, denn da es keine Fischerzunft gab, konnte sich jeder als Fischer bezeichnen.
Einen gebrauchten Nachen konnte man für etwa 4 fl erwerben. Die jährlichen Brennholzkosten betrugen für einen Durchschnittshaushalt 3 fl (0,4 Klafter, 46 Wellen). Man sieht, dass sich die Investition in einen eigenen Nachen rechnen konnte, verbunden mit dem Risiko, erwischt zu werden.
Diese Aktion zeigte Wirkung, im nächsten Jahr gingen die Einnahmen des Gerichts durch Holzverkauf deutlich zurück.
Das Gericht sah dem nicht tatenlos zu und reichte 1790 über den Hochheimer Amtmann eine Petition beim Mainzer Domkapitel ein, in deren Begründung es heißt, siehe hier:

...daß die zahl der Kleinen Nachen unter dem Vorwand einer zu treibenden fischerey sich zu Flörsheim Vermehren, welche aber eigentlich nur zu holz und sonstigen feldt diebereyen gebraucht werden.
Durchgehend legen sich zu Florsheim jene auf die unbedeutende fischerey, welche zu sonstigen hand arbeiten zu faul sind.
Sie liegen daher ganze Nächte in ihren Nachen, rauben aus den Gemeinheits und fremden waldungen das holz, welches sie wegen abgang des spannfuhrwesens sonsten nicht fortbringen Können oder wenn sie dar Von Keines finden, so halten sie sich an Kraut, rüben, obst, und trauben, auch weingartspfählen schadloß.
Die Verminderung dieser Verderblichen fischer Nachen ist daher nothwendig.   HHStAW 105/289

Das Gericht listete 19 Flörsheimer Einwohner auf, die sich als Fischer bezeichneten, von denen nur zwei richtige Fischer seien (Johann und Balthasar Dienst), die anderen sich aber die Nachen nur angeschafft hätten, um desto gemächlicher Holzfrevel begehen zu können.
Das Problem wurde einerseits gelöst, indem das Gericht durchsetzen konnte, dass jeder Nachen, der zu etwas anderem als zum Fischen genutzt wurde (also fast alle) konfisziert werden konnten und dem Eigentümer oder dem Vermieter des Nachens nicht zurückgegeben wurde. Darüberhinaus war denjenigen das zukünftige Halten von Nachen untersagt. Für die Nachen wurden feste, kontrollierbare Liegeplätze am Mainufer vorgeschrieben.
Andererseits nahm das Gericht die Waldsteuer bis 1794 wieder auf unter den Wert von 1787 zurück, siehe Diagramm rechts. Auch die Vergabe der Eichelmast an einen Beständer wurde wieder zurückgenommen. Insofern war die kleine Revolution der Holzfrevler in ihrem Sinne erfolgreich.

Die Bemerkung des Gerichts, dass die Holzdiebe das Holz wegen abgang des spannfuhrwesens sonsten nicht fortbringen Können, gab bisher Rätsel auf. (Das Spannfuhrwesen war der Holztransport mit Gespannen und der Fähre über den Main).
Die dargestellten Auswertungen der Bürgermeisterrechnungen dieser Jahre zeigen, dass das Spannfuhrwesen  ganz offensichtlich nicht abgegangen war, wie man an den Holzeinnahmen des Gerichts sehen kann und der Tatsache, dass der Fährmann während dieser Jahre regelmäßig für gemeideholzfuhren entlohnt wurde.
Diese Bemerkung des Gerichts lässt sich nur so interpretieren, dass die Holzdiebe das Spannfuhrwesen nicht nutzen und ihr Holz nicht im Spannfuhrwesen fortschaffen konnten. Das geklaute Holz bei hellichtem Tag für jedermann sichtbar mit der Fähre über den Main zu schaffen, wäre ziemlich töricht gewesen.

Einnahmen des Flörsheimer Gerichts aus Holzverkauf.
Bürgermeisterrechnungen 1784-1794, für 1793 liegen keine Daten vor.

 

Der Fünfdorfmarkwald  und der Flörsheimer Wald mit den Flörsheimer Wiesen (Bruchweide)
größere Darstellung und Erläuterung siehe hier

 Vom Flörsheimer Gericht festgesetzte Waldsteuer (Waldruchen)

Im Auftrag des Flörsheimer Gerichts gemachtes Brennholz

Holzwellen aus Astholz und Reisig      Quelle: Wikipedia

1 Raummeter Scheitholz, 1 Klafter sind 2,9 Raummeter      Quelle:  Wikipedia

Wald- und Holzwirtschaft im 18. Jhdt.