Nachdem das Mainzer Domkapitel die Gerichtsbarkeit über den Flecken Flörsheim 1270 von den Eppsteinern erworben hatte, erhielt Flörsheim ein eigenes Niedergericht als Entscheidungsorgan der dörflichen Selbstverwaltung, siehe hier.
Mitte des 15. Jhdts. entstand das Bedürfnis, Vorgänge und Feststellungen der Niedergerichtsbarkeit durch einen Gerichtschreiber schriftlich festzuhalten, sie dadurch zu beurkunden und sie in Form von Akten, irgendwann zu einem Buch gebunden, für später zur Verfügung zu haben. Die ersten Einträge im ersten Flörsheimer Gerichtsbuch beginnen 1447.
Nach [Stölzel 1872] hat sich die Form der Verschriftlichung  der dörflichen Niedergerichte aus den Stadtbüchern entwickelt, wo zunächst zwischen “Urteilsbüchern” und “Gerichtsbüchern” unterschieden wurde, so z. B. belegt für die Stadt Kassel ab 1384. In die Urteilsbücher wurden die Urteile als Ergebnis der Rechtsprechung eingetragen, in die Gerichtsbücher die Vorgänge der freiwilligen Gerichtsbarkeit, also Beurkundungen von Immobilientransaktionen, Testamente, Erbverträge und Einkindschaftsverträge.
In einem Einkindschaftsvertrag werden bei Wiederverheiratung das Erbe der in die Ehe eingebrachten Kinder und das der  zukünftigen Kinder geregelt, siehe Beispiel rechts unten.
Das erste Flörsheimer Gerichtsbuch entspricht genau dieser zweiten Art, es enthält, von einer Ausnahme abgesehen, nur Feststellungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Ein zeitgleiches Urteilsbuch, dessen Existenz von [Schultze-Petzold 1973] angenommen wird, gab es in Flörsheim nicht. Das geht klar aus den Aussagen des Flörsheimer Schultheißen 1587 hervor:
Ins Gerichtsbuch wird mehr nitt geschrieben dann wehrschafften, Contract und Testamente. Aber alles was gerichtlich verhandlet und erkandt wirdt, geschieht alles mundtlich und wirdt Zumahl nichts protocollirt.
Im Erzstift Mainz wurde 1588 das Anlegen von “Gerichtsbüchern” vorgeschrieben [Stölzel 1872]. Die Befragung der Flörsheimer Schultheiße im Jahr 1587 durch Beamte des Domkapitels ist offenbar in diesem Zusammenhang zu sehen. Erstaunlich ist, dass in Flörsheim mit zu dieser Zeit etwa 500 Einwohnern die Verschriftlichung der Feststellungen der Niederberichtsbarkeit bereits 140 Jahre vorher stattfand, ebenso die Tatsache, dass sich aus dieser Zeit  eine 80-seitige Niederschrift des “Kleinen Kaiserrechts” findet, siehe dazu weiter unten auf dieser Seite.

Die Verschriftlichung geschah in der Zeit, in der das Flörsheimer Gericht nachweislich zu einer nicht nur von Privatpersonen sondern auch von mächtigen Klöstern anerkannten und maßgebenden Instanz geworden war. So lautet die Formulierung in einem Erbpachtvertrag der Karthäuser über acht Huben Land 1452 bei Vertragsverletzungen seitens der Hübner:
... so mögen die Carthuser uff dem nehesten ungeboden Dinge als des gerichtes ungeboden dinges rechtlauff und gewohnheit ist zu flerßheym ... 
Zu dieser anerkannten Autorität des Gerichtes passt nicht nur das Anlegen von Gerichtsakten, sondern auch das Führen eines eigenen Gerichtssiegels, was spätestens ab 1475 der Fall war, siehe hier. Zuvor waren Urkunden mir dem Siegel des Schultheißen besiegelt.

Das Buch im heutigen Zustand hat ein Außenformat von 29 x 22 cm² und eine Dicke von 5 cm. Den Zustand 1973 beschreibt [Schultze-Petzold 1973] als starken Papierband in Pappdeckeln mit einem brüchigen hellbraunen Lederrücken. 1995 wurde es in der Münchner Werkstatt von Fr. Sonnfriede Scholl mit einem Pergamenteinband versehen und fachmännisch restauriert. Fehlende Seitenbereiche wurden ergänzt, und die Seitenränder mit Japanpapier stabilisiert. Viele der Originalblätter wurde mit einem Falzstreifen versehen und die Lagen in Fadenbindung gebunden.  (Mit freundlicher Beratung von Fr. Maike Warnecke, Buchbindermeisterin, wissenschaftliche Stadtbibliothek Mainz)

Das Buch enthält 209 beidseitig beschriebene Papierblätter, zwei unbeschriebene Blätter am Anfang und ein unbeschriebenes Blatt am Ende, die bei der Restaurierung hinzugefügt wurden.
Die beschriebenen Blätter sind mit arabischen Zahlen von 1 bis 209 durchgehend nummeriert. Nach Blatt 194 folgen zwei weiße Blätter, die auf der Vorderseite mit Schreibmaschinentext beschrieben und mit 194a und 194b nummeriert sind, siehe ganz unten rechts. Der Text und die beiden Blätter stammen von dem Flörsheimer Heimatforscher Philipp Schneider aus dem Jahr 1958. Sie wurden, von Ph. Schneider nur in das Buch eingelegt, bei der Restaurierung 1995 mit eingebunden. Dieser Text von Ph. Schneider enthält eine Transkription des Testamentes von Balthasar Bring von 1608 auf der Seite davor und Bemerkungen seinerseits dazu; zu diesem Testament und seiner Bedeutung siehe hier und hier.
Die Nummerierung dieser beiden Blätter stammt von Ph. Schneider. Ein Vergleich dieser Zahlen mit den anderen Seitenzahlen zeigt, dass die Nummerierung des gesamten Buches von Ph. Schneider vorgenommen wurde. Die Seiten des Buches waren ursprünglich nicht nummeriert.

Die Einträge im Gerichtsbuch beginnen 1447 und sind bis 1530 nur nach Jahreszahlen geordnet.  Sporadisch gibt es Datumsangaben für Erb- und Einkindschaftsverträge, ab 1569 regelmäßig. Ab 1583 sind alle Einträge, auch die Grundstücksangelegenheiten, mit einem genauen Datum auf Monat und Tag versehen. Die letzten Einträge sind vom 12. November 1613. Das Buch umfasst einen Zeitraum von 166 Jahren.
Ab 1530 werden arabische Zahlen für den letzten Teil der Jahresangaben benutzt  in der Form XVrt 30 (Fünfzehnhundertdreißig), ab 1546 ist die gesamte Jahreszahl mit arabischen Ziffern geschrieben.
Zu dieser Zeit hatten sich auch generell in der hiesigen Gegend arabische Zahlen weitgehend durchgesetzt, gefördert durch die Verbreitung der in deutscher Sprache geschriebenen Rechenbücher von Adam Riese (1492-1559).

Das Buch enthält etwa 2310 Einträge. Die Zahl der Einträge pro Jahr variiert zwischen einem (1485) und 40 (1488), bei im Mittel etwa 20 Einträgen pro Jahr.
Für die folgenden Jahre und Zeiträume fehlen Einträge: 1457, 1460-1462, 1464, 1465, 1475, 1476,1484,1487,1490, 1493-1508, 1510, 1511, 1514, 1519, 1521,1522, 1524, 1540, 1544, 1547, 1549 -1560, 1563-1566 und 1575-1581.
In vielen Fällen korreliert ein fehlendes Jahr mit einem Schriftwechsel. Der Übergang von einem Gerichtschreiber zum nächsten konnte sicher nicht immer nahtlos erfolgen, so dass Zeiträume entstanden, wo keine Einträge vorgenommen wurden. Ähnliche Beobachtungen kann man auch in den späteren Gerichtsbüchern und in den Kirchenbüchern machen.
Ab und zu ist die Zahl der Einträge in einem Jahr vor einem fehlenden Jahr besonders hoch. Hier muss man vermuten, dass das vorangegangene Jahr Einträge des folgenden Jahres enthält, und der Schreiber die nächste Jahreszahl vergessen hat.
Die größte zeitliche Lücke ist zwischen 1492 und 1509. Es fehlen 15 Jahre, was sich sicher nicht durch eine Vakanz der Gerichtschreiberstelle erklären lässt. Die entsprechenden Blätter gingen  im Laufe der Zeit  verloren. Analoges gilt für die Lücken zwischen 1548 und 1561, zwischen 1562 und 1567 und zwischen 1574 und 1582.

Die Schreiber dieser Zeit haben nicht in ein bestehendes Buch mit leeren Seiten geschrieben, sondern auf ebener Unterlage zunächst auf lose, gefaltete Blätter, die erst zu einem späteren Zeitpunkt, zusammengefasst zu Lagen, zu einem Buch gebunden wurden. Das belegen auch die vielen Seiten, die bis an den Rand beschrieben sind - bei einem gebunden Buch hätte man nicht so weit in die Falz schreiben können (Fr. Maike Warnecke, Buchbindermeisterin, wissenschaftliche Stadtbibliothek Mainz)
Auch das “Kleine Kaiserrecht” war sicher auf einzelne lose Blätter geschrieben und bestand ursprünglich aus einem geordneten Stapel von Blättern.
Bei der Befragung des Schultheißen 1587 spricht dieser zwar von einem “Gerichtsbuch”, er kann aber damit nur die Gerichtsakten und nicht ein Buch im heutigen Sinne gemeint haben. Das Buch in der heutigen Form kann 1587 noch nicht existiert haben - bis zum Ende der Eintragungen 1613 waren diese ursprünglich eindeutig auf lose Blätter geschrieben. Das Buch in der heutigen Form (vor der Restaurierung 1995) muss daher nach 1613 gebunden worden sein.
1587 wurden die Flörsheimer Schultheiße von einem Beauftragten des Domkapitels zum Gerichtswesen in Flörsheim befragt, siehe hier. Ab 1588 war im Erzbistum Mainz das Führen von Gerichtsbüchern vorgeschrieben
[Stölzel 1872]
Vermutlich in diesem Zusammenhang wurde im Jahr 1597 in Flörsheim beschlossen, den bis dahin vorliegenden Stapel von Gerichtsakten zu einem Buch zu binden. Sinnvollerweise hat man die Blätter des Kleinen Kaiserrechtes ebenfalls einbinden lassen, und zwar am Ende des Buches. Das ursprünglich erste Flörsheimer Gerichtsbuch enthielt daher die Gerichtsakten bis 1597 und die Seiten des Kleinen Kaiserrechtes am Ende des Buches. Nach 1613, vermutlich als der Gerichtsschreiber Johannes Hart ein neues Gerichtsbuch begann, wurden die seit 1597 bis dahin vorliegenden Gerichtsakten zum bestehenden Buch dazugebunden, so dass das Kleine Kaiserrecht mitten im heute vorliegenden Buch landete.  
Diese Art der Entstehung des Gerichtsbuches in der heutigen Form aus einem Stapel von Gerichtsakten und die Tatsache, dass es nach 1597 keine zeitlichen Lücken mehr gibt, zeigt, dass die Blätter der zeitlichen Lücken bereits beim ersten Binden des Buches 1597 nicht mehr vorhanden waren.

Es gibt allerdings Fälle, wo der zeitliche Bruch auf der gleichen Seite bei gleicher Handschrift erfolgt, so der Sprung von 1463 auf 1466, wo zwei Jahre fehlen, siehe rechts. Hier waren wohl äußere Umstände, die wir nicht kennen, die Ursache.

Die Handschrift des ersten Schreibers, der auch das Gerichtsbuch angelegt hat, reicht bis 1452, die des nachfolgenden Schreibers bis 1462. Danach wechseln die Handschriften sehr häufig, manchmal ist auch nur ein Eintrag eines Blocks in einer anderen Handschrift geschrieben. Zwar gibt es in späteren Jahren noch Eintragungsblöcke in einer Handschrift über mehrere Jahre, aber insgesamt ist das Schriftbild nach 1462 sehr unübersichtlich. Im gesamten Buch lassen sich mindestens 15 verschiedene Handschriften identifizieren.
Nur ein Schreiber ist namentlich bekannt, da er sich im Gerichtsbuch verewigt hat: 
Scriptum per me Henricum Schwanne Anno .Lxxx Campanatorem die franck sin damalen. (Geschrieben von mir Heinrich Schwanne dem Klöckner im Jahr 1480). Was die Bemerkung “die jetzt frei sind” bedeutet, ist unklar.

Erwartungsgemäß entspricht die Schrift im Zeitraum des Buches den zu den jeweiligen Zeiten üblichen Urkundenschriften, beginnend mit der gotischen Kursive und endend mit der deutschen Kanzleischrift des frühen 17. Jhdts.. Der Übergang zwischen den beiden Schriftarten lässt sich im Zeitraum von etwa 1525 bis 1560 beobachten.
Die Schreiber benutzen die in der jeweiligen Zeit üblichen Abkürzungszeichen, meistens ein Bogen über dem Wort für ausgelassene Endungen wie -n, -en, -er.
Die Diphtongierung der Wortformen, also das Auftreten von Doppelvokalen wie au, eu, ei fällt in die Zeit zwischen 1510 und 1540; das erste haus erscheint 1516, das letzte husz 1541. Ab etwa 1580 tauchen sporadisch Umlaute wie “ü” und “ö” auf, werden aber nicht durchgehend benutzt, ein Umstand, der in späteren Gerichtsbüchern noch bis etwa 1675 zu beobachten ist.
Während die Schrift eines disziplinierten Schreibers wie etwa des ersten gut lesbar ist, gibt es Handschriften, die man regelrecht entziffern muss. Auf einigen Seiten ist die Schrift sehr verblasst, was die Lesbarkeit erschwert. Dies scheint mit den benutzten Tinten zusammenzuhängen, denn verblasste und sehr kräftige Schriftpassagen kommen häufig auf der gleichen Seite vor. Insgesamt lässt sich festhalten, dass das erste Flörsheimer Gerichtsbuch, von wenigen nicht identifizierbaren Wörtern abgesehen, vollständig transkribierbar ist. Siehe auch Schrift der Gerichtsbücher.

Etwa 90 % aller Einträge in diesem Gerichtsbuch sind Einwehrungen in Hofreiten, Häuser und Grundstücke (Äcker, Weingärten etc.), mit denen das Gericht die Rechtmäßigkeit von Besitz beurkundet, aus Besitz wird Eigentum. Der Einwehrung ging in der Regel ein Kaufvertrag voraus, mündlich oder schriftlich, der nicht im Zuständigkeitsbereich des Gerichtes lag.
Die Formulierung einer solchen Einwehrung ist beispielsweise:
X hat ein gang gethan in einen morgen acker ist zuvor gewest Y oder auch: X hat ein gang gethan uff einen morgen acker ist zuvor gewest Y.
Die Formulierung rührt daher, dass es im Mittelalter und wohl auch noch zu Beginn der frühen Neuzeit Brauch war, die Rechtmäßigkeit einer Besitzübernahme sicherzustellen, indem der Käufer zusammen mit dem Verkäufer und Gerichtspersonen als Zeugen auf das gekaufte Grundstück körperlich ging. Nach diesem Gang war der Käufer der rechtmäßige Besitzer, er war jetzt der Eigentümer.

[Schultze-Petzold 1973] hält dies Gangformel für einmalig, nur in Försheim vorkommend, und führt deren Wortlaut auf die Passage des im gleichen Gerichtsbuch stehenden Kleinen Kaiserrecht zurück:  tzu den getzeiten mit dem dinge gegangen.
Das heißt aber nichts anderes, als “zu den festgesetzten Zeiten zur Gerichtsversammlung gegangen” und nicht in oder uff einen Acker gegangen.
[Munzel-Everling 2003] weist darauf hin, dass diese Gangformel nicht spezifisch für Flörsheim ist, sondern auch z. B. in Gerichtsbüchern von Babenhausen vorkommt.

Ab 1561 bis zum Ende des Buches 1613 erfolgt eine Umstellung der Gangformel, die jetzt lautet: Das Gericht hat X einen gang gethan in einen morgen acker ist gewesen Y. Hier geht die Aktivität nicht mehr vom Käufer, sondern vom Gericht selbst aus, was offenbar die Bedeutung des Gerichtes bei Einwehrungen unterstreichen sollte.

Bereits 1447 gibt es Einwehrungen, wo kein Vorbesitzer genannt wird, so auf der ersten Seite der dritte und achte Eintrag, siehe rechts oben. 1452 lautet ein Eintrag cunczgin sicze haid eyn hang gegangin in syn husz und in eyn placken wingartis.
Hier handelt es sich um Vorgänge, wo der die Einwehrung Begehrende schon vorher Besitzer des jeweiligen Hauses oder Grundstücks war; bei dem Eintrag von 1452 ist es eindeutig. Es sind offensichtlich Vorgänge, wo sich ein Eigentümer durch die neue Möglichkeit der Einwehrung im Gerichtsbuch aktenkundig als Eigentümer bestätigen ließ. Nach 1460 gibt es keine Einträge dieser Art mehr. Zu dieser Zeit waren offenbar alle Eigentumsverhältnisse formal geregelt.

1571 wurde das Solmser Landrecht veröffentlicht, woran sich das Flörsheimer Gericht nach und nach orientierte, siehe hier. Das Solmser Landrecht schreibt vor, dass bei Einwehrungen Kaufpreis und eventuelle Belastungen im Gerichtsbuch festgehalten werden müssen. In diesem Gerichtsbuch geschieht das bereits ab 1585.
Im nächst erhaltenen Gerichtsbuch GB 1645-1674 G kommt die Gangformel nicht mehr vor. Eine Einwehrung hat jetzt den Wortlaut: Vor einem ehrbaren Gericht ist erschienen X und zeigt an, wie dass er von Y gekauft hat einen Morgen Acker ... thut seine Clag 1:2:3:4 ist gerichtlich eingewehrt.
Eine juristisch äquivalente Formulierung ist:  X erclagt sich in einen morgen acker ist gewesen Y ... thut seine Clag 1:2:3:4 ist gerichtlich eingewehrt.  Zur Bedeutung des letzten Teils dieser Formulierung siehe hier.

Die Bedeutung dieses Gerichtsbuches für die Flörsheimer Stadtgeschichte liegt darin, dass es Informationen über Flörsheimer Örtlichkeiten und zu den Flörsheimern vom Beginn der frühen Neuzeit über einen Zeitraum von eineinhalb Jahrhunderten enthält. Die Ergebnisse der Auswertung des Buches  sind an vielen Stellen in dieser Website eingeflossen, insbesondere in Themen wie

-  Die Schrift der Gerichtsbücher
-  Die genealogische Datenbank
-  Die Ortsbefestigung
-  Entwicklung der Namen in Flörsheim
-  Die Kirche vor 1766
-  Das historische Flörsheimer Gericht
-  Wege- und Flurnamen 1656

…. geschrebin genge Sin gegangin in dem jare nach criste gebord tusing vierhundird
und sibbin und viertzig 

Eynolff haid eyn gang gegangin in eyn hus daz warz smysars
hen Slide haid eyn gang gegangin in sins eydims gued Clesin Stetzin in phandis wiese
diderich smyt haid eyn gang gegangin in die hoffrede die da liegget an dem Moen kegen herman been
Streiffe haid eyn gang gegangin an die kelpen in tzwene plackin wingartis die sin geweist dez rodin bernhards
Sweynhemer haid eyn gang gegangin in eyn tzweiteil wingartis diz tzuchet uff dem mentzir weig in ist geweist smyt hens
Clese mulich haid eyn gang gegangin in eyn schoep der ist geweist mulich stetzin clesin
Clese mulich haid eyn gang gegangin in eyn teil an dem selbin hoeffe daiz ist geweist buelhen
Gerhard becker haid eyn gang gegangin in tzwene plackin wingartis an der kelpen
herpen hennichin haid eyn gang gegangin in vonff viertel uff dem rode und sin geweist Rualhens
heydolff haid eyn gang gegangin in dretehalb viertel wingartis uff dem rode in der wyssin erdin daz ist geweist beckerhennichins

Das erste Flörsheimer Gerichtsbuch GB 1447- 1613 GN. Es ist vom Typ GN, siehe Klassifikation der Gerichtsbücher

Die erste Seite des Gerichtsbuches
mit 10 Beurkundungen von Eigentum an Hofreiten und Weingärten

Die Rückseite von Blatt 9 und die Vorderseite von Blatt 10. Die Jahreszahl über dem ersten Schriftblock rechts ist 1463, die über dem zweiten Block 1466. Es gibt eine Eintragungslücke von 2 Jahren ohne Wechsel der Handschrift, siehe im Text links. Die Schrift ist gotische Kursive.

Die Rückseite von Blatt 84 mit den letzten Einträgen von 1574 und die Vorderseite von Blatt 85 mit den ersten Einträgen von 1582. Es fehlen 6 Jahre.  Zwischen der linken und der rechten Seite erfolgt ein Schriftwechsel. Die Schrift ist deutsche Kanzleischrift.

Eine Erbeinsetzung von 1469.

Ich philipps hen Erkenne mich daz ich hie tzu flerszheym vor gericht geerbt han lyse myn eliche huszfrauwe als (alles) daz ich han oder ymmer gewynnen mag und wer isz sach daz ich philipps hen lysen myner huszfrauwen dode herlebet (überlebe) oder sie von dodes wegen abging so sol und mag ich philipps hen die gude (Güter) tzu mynen handen nemen und sie keren und wenden wo ich hen will on indrag aller ir erben
Und ich lyse philipps hens huszfrauwe Erkenne mich daz ich auch hie vor gericht tzu flerszheym geerbt han philipps hen als daz ich han oder ymmer gewinne als dan oben geschrieben stehet und wer isz sach daz ich lyse philipps hens dode herlebet oder he von dodes wegen abeging so sol und mag ich lyse die gude tzu mynen handen nemen und sie keren und wenden wo ich hen wil  on indrag aller syner erben
und ist disz vorgeschrieben sach gescheen ynn dem jar als man zalt nach crist geburt M CCCC LXIX jar und da bey ist gewest peder slude schultheysz tzu der selben tzyt tzu flerszheym und die scheffen mit namen hen heydolff, und becker hen, snorhen der alde, hen harnich, Girhart moller, hen winther, wober hen alle scheffen daselbst    .....    

Philipp Hen und seine Ehefrau Lyse setzen sich gegenseitig als Alleinerben ein. Der/die Überlebende kann über alle Güter frei verfügen ohne Einspruchsmöglichkeit weiterer Erben des jeweils anderen. Der Schreiber hat sich im zweiten Absatz im Namen vertan: statt wo ich hen will muss es heißen wo ich lyse will.

Ein Einkindschaftsvertrag von 1512

Item dem gericht ist wyszlich das Grepen Hans werendt lang von grevenhuszen und sin Eeliche huszfrawe kreig han ein gantz stedige eynikeyt und ein kint gemacht mit zwe kindern in allem dem sie jezent haben oder furter oberkommen mogen es kom wo es here wehr nichts uszgescheyden Sonder geverde Darmit han mir unser gerechtikeyt genommen.

Hans Grep von Gräfenhausen und seine Frau Kreig stellen die zwei derzeitigen Kinder allen zukünftigen Kindern erblich gleich (ein kint).

Ein Beispiel für die Auswertung von Informationen im ersten Gerichtsbuch
Entwicklung von Einnamigkeit und verschiedener Arten von Zweinamigkeit in verschiedenen Zeitabschnitten des Gerichtsbuches, siehe hier.

Transkription von Ph. Schneider des Testamentes von Balthasar Bring von 1608. Die Seite wurde 1995 in das Buch eingebunden.

Das erste Flörsheimer Gerichtsbuch