Im 17. Jhdt. werden in den Flörsheimer Gerichtsbüchern und anderen handgeschriebenen Dokumenten drei Schriftarten benutzt: die Kanzleischrift, die deutsche Kurrentschrift und die humanistische Kursive. Alle sind Laufschriften, d. h. die einzelnen Buchstaben sind durch Aufstriche, Abstriche oder Schleifen miteinander verbunden, um eine zügige Schreibweise zu ermöglichen. Die Kanzleischrift wird für Urkunden, Aktenreinschriften und oft für Überschriften benutzt, die Kurrentschrift ist die allgemeine Verkehrs- und Briefschrift. Lateinische Passagen, Fremdwörter und häufig auch Eigennamen werden in der humanistischen Kursive geschrieben. Ein ausgebildeter Schreiber dieser Zeit musste somit drei Schriftarten beherrschen.

Kanzlei- und Kurrentschrift unterscheiden sich nicht prinzipiell; in der Kurrentschrift sind die Buchstaben vereinfacht, weniger mit Schnörkeln versehen, was eine flüssigere Schreibweise erlaubt. Sie wirkt deshalb flüchtiger, undisziplinierter, gibt aber dem Schreiber auch die Möglichkeit zur Ausprägung seines eigenen Schreibstil [Sturm 2005], was das Lesen nicht unbedingt vereinfacht. Schriftbeispiele für Kanzleischrift und Kurrentschrift rechts und unten.

Im 12. Jhdt. entstand aus der karolingischen Minuskel die gotische Minuskel als Basis für die gotische Buchschrift einerseits und die gotische Kursivschrift als Laufschrift andererseits [Grun 2002]. Aus letzterer entwickelten sich im 15. Jhdt. die deutsche Kanzlei- und Kurrentschrift. Im ersten Flörsheimer Gerichtsbuch GB 1447- 1613 G/N lässt sich diese Entwicklung gut nachvollziehen. Ab etwa 1570 ist in den Flörsheimer Gerichtsbüchern diese Entwicklung zur Kanzleischrift abgeschlossen. Ab dieser Zeit ändert sich auch überregional die Kanzleischrift nur noch marginal und führt im 19. und 20. Jhdt. durch Verschmelzung von Kanzlei- und Kurrentschrift zur deutschen Schreibschrift.

Die Sütterlinschrift, nach dem Grafiker Ludwig Sütterlin, wurde als Vereinfachung und Standardisierung der deutschen Schreibschrift um 1915 in Preußen und 1935 als verbindliche „Deutsche Volksschrift“ in ganz Deutschland eingeführt. Die deutsche Schreibschrift wurde wegen ihrer stilistischen Nähe zur Fraktur-Druckschrift („Judenlettern“) 1941 verboten und die lateinische Schreibschrift als verbindlich eingeführt [Grun 2002].

Die humanistische Kursive ist das Ergebnis einer im 15. Jhdt. beginnenden Gegenbewegung zur gotischen Minuskel („zurück zur Antike“). Über verschiedene Zwischenstufen entstand daraus im 20. Jhdt. unsere heutige lateinische Schreibschrift.

Die bisherigen Ausführungen zu den in den Gerichtsbüchern benutzten Schriften und deren zeitlicher Entwicklung sagen noch nichts darüber aus, wie ein gesprochenes Wort in Schrift umgesetzt wurde; es stellt sich die Frage nach der Rechtschreibung. Die Antwort ist einfach, es gab keine verbindliche Rechtschreibung. Jeder Schreiber schrieb nach seinem eigenem Gutdünken. Dies äußert sich in den folgenden Besonderheiten:

1) Es gibt keine eindeutige Laut-Buchstabe-Beziehung, d. h. dass z.B. das gesprochene lange „e“ in „ungefähr“ durch ganz verschiedene Buchstaben oder Buchstabenkombinationen wiedergegeben werden konnte: ungefehr, ungefer, ungefär, ungefeer. Oder im Nachnamen „Brehm“: brehm, brem, breem, prehm. Und: büttel, budtel, bitel, pettel.
2) Es gibt keine Groß-/Kleinschreibregeln: beZahlt, erKaufft, Erkaufft, johan adam hausman, Johan adam Hausman, johan Adam hausman, Johan Adam hausman
3) Es gibt keine Zusammenschreibregeln: mit ein ander, Mitt einAnder, ver Sprochen, wieder ruflich, ahn genohmen, VonEinander
4) Diphtonge (Doppelvokale) werden in allen denkbaren Variationen geschrieben: scheuer, scheyer, schör, schewer, scheier, scheuwer, scheer, schayer, maintz, mentz, mayntz, mäintz, mäyntz, meentz oder
Seil, Sayl, Sail, Säil, Seyl, Säyl
Ein Charakteristikum der deutschen Sprache ist die vielfältige Verwendung von Diphtongen (Doppelvokalen) ei/ai, au, eu/äu, die phonetisch einem langen Vokal entsprechen also nicht getrennt gesprochen werden wie etwa in Chaos oder Ruine. Die Diphtongierung der hochdeutschen Sprache beginnt im 12. Jhdt. im Südosten des deutschen Sprachraums und erreicht Ende des 15. Jhdts. unsere Region [König 1998]. Sie verändert die Langvokale i, u, iu(y) zu ei, au und eu/äu. Nördlich einer gedachten Linie von Aachen bis Berlin bleibt diese Entwicklung aus – die Friesen sagen „min Hus“ nicht „mein Haus“.
Für Flörsheim lässt sich diese Entwicklung zeitlich genau eingrenzen: In GB 1447-1613 G/N erscheint das erste haus 1516, das letzte husz 1541.
5) Die Umlaute ä, ö und ü entwickeln in der Flörsheimer Gerichtsbüchern des 17. Jhdts. ein besonderes Eigenleben. Vor 1675 gibt es fast keine Unterscheidung zwischen u und ü (mule = Mühle),  und  kommen sehr selten vor. Ab dieser Zeit allerdings werden Umlaute in überschwänglichem Maße benutzt und tauchen an Stellen auf, wo man sie nicht vermuten würde. E
inige Beispiele: Würth, Gübel, küpperne Kässel, Schüldt, Künd, Vürtel, Phülüpp, Schämel, Schöer, Mässer, Mässing, Wäitzen.
Umlaute wurden in der lateinischen Schrift durch ein nachgestelltes „e“ gekennzeichnet (z. B. „Praefect“), später durch ein Kurrent-e (sieht etwa aus wie „11“) über dem Vokal. Daraus entstanden die beiden Striche bzw. Punkte, die wir heute zum Schreiben der Umlaute benutzen.
6) Interpunktion: Interpunktionszeichen wie Punkt, Komma, Semikolon und Doppelpunkt werden ausgiebig benutzt, sie stehen manchmal für Sinnpausen, häufig aber auch nicht. Die Interpunktion ist sehr willkürlich.
7)  Es wird ausgiebig Gebrauch von Abkürzungen gemacht, meistens ein nach unten offener Bogen über dem Wort oder ein Abstrich am Ende des Wortes. Sie stehen für ausgelassene Endungen wie -n, -en, -er oder auch fehlende Konsonanten im Wort.

Was die Lesbarkeit der Schrift in den Flörsheimer Gerichtsbüchern betrifft, kann man zusammenfassend sagen, dass für jemanden, der die deutsche Schreibschrift der ersten Hälfte des 20. Jhdts. beherrscht, die Textbereiche, die von einem disziplinierten Gerichtschreiber wie Johannes Neuman verfasst wurden, nach einer gewissen Übungszeit lesbar sein sollten. Das heisst nicht, dass die Transkription der Texte eine einfache Übung wäre, denn

– Die Schrift einiger Schreiber kann man nicht lesen, man muss sie entziffern.
– Der Erhaltungszustand der Buchseiten ist nicht immer gut (verblasste Tinte, nicht mehr erhaltene Seitenränder)
– Die nicht vorhandene Rechtschreibung erschwert die Lesbarkeit; dabei sind die oben angeführten Punkte 1, 2, 4 und 5 weniger störend – auch ein „Sayl“ erkennt man als „Seil“ – während die Punkte 3 und 6 häufig sinnentstellend wirken.
– Bestimmte Begriffe und die Formulierung bestimmter Sachverhalte entsprechen nicht immer unserer heutigen Ausdrucksweise (z. B. absonderlich, insbesondere; erfunden, festgestellt; bemelt, genannt) und müssen aus dem Kontext erschlossen werden.

Kanzleischrift 1645 (GB 1645-1674 G), Gerichtschreiber Johhannes Hoffmann

Uff heut dato den 4ten July Anno 1645 ist Vor EE. Gericht Erschienen der Ehrsahme Johanneß Best burger in flörscheim undt unß Zu Erkennen geben, daß (er) seinem Schwer wendel Brehmen hat abgekaufft hauß und hoff Schewer undt Stell undten Zu Christ Görg wilhelm oben die Gemeinde Gass Vor undt umb 93 fl thut 1.2.3.4. undt ist Von hern Schultes undt EE Gericht Ein gewehrt worden:

Kanzleischrift 1645 (GB 1645-1674 G), Gerichtschreiber Johhannes Hoffmann. Der Eigenname Sebastian Veith ist in humanistischer Kursive geschrieben.

Kanzleischrift 1681 (GB 1674-1718 G), Gerichtschreiber Johannes Neumann

Dinstags den 3ten: Juny 1681

Hanß Peter Christ er Clagt sich in ein Virtell wiessen ligt in den Kling wiessen, so er von Hanß bengellß wittib er Kaufft umb 15 fl beforcht oben Zu Martin Schwertzell, unden Zu Johan Treutzellß Kindt ist aigen: 1.2.3.4: Ist Immitirt.

Kurrentschrift 1699 als einfache Gebrauchsschrift (GB 1674.1718 G), unbekannter Schreiber in Vertretung von Johannes Neumann

dienstag den 14 tag martzy Anno 1699 Erkaufft Johann brehm 2 1/2 Viertell aygen acker im berg feldt oben Johann faulborn undten philippus Ruppertt Zwischen dem wickerer weg und Ehn weg Vor unndt umb 29 fl thudt klag 1.2.3.4 und ist Ein gewerdt

Gotische Kursivschrift 1459,  GB 1447-1613 G/N, namentlich nicht bekannter Schreiber

Anno Domini 1459

Item Gerhart thufel hait eyn gang gegangen In eyn garten niedewenick des dorffes neben merchin Inwenick des lantgewers  (Gerhart Thufel hat einen Garten gekauft unterhalb des Dorfes neben Merchin innerhalb der Landwehr)

Item Girlachs henne hait eyn ganck gangen In eyn kappes garten undwenig der kapperlen und czuhet off den crutzweck (Gerlachs Henn hat einen Krautgarten gekauft unterhalb der Kapelle, zieht auf den Kreuzweg)

Item Der Jung bringen henne hait eyn ganck gangen In sin husz (Der junge Henn Bring hat sich als Besitzer seines Hauses bestätigen lassen)

Übergang von der gotischen Kursive zur Kanzleischrift 1525, GB 1447-1613 G/N, namentlich nicht bekannter Schreiber

In Gottes namen Amen zu wyssen sey allermenglichen daß uff heudt dato dysser schryfft vor unß dem gericht zu flerßheim erschienen ist Der Ersam Hanß Strauß der zeit schultheißzu flerßheim und hait ein eynnigkeyt und hynliche gemacht zwischen ime und seyne kyndern mit vor wylligung seyner dochter katherynen und seyner haußfrawwen annen und iren kyndern wie hernach volget --
Der Anfang eines Einkindschaftsvertrages von 1525, in dem das zukünftige Erbe für vorhandene und zugebrachte Kinder geregelt wird.

Die Schrift der Gerichtsbücher