HHStAW 51/3  Klage des Klosters St. Clara in Mainz gegen die Gemeinde Flörsheim wegen nicht gezahlter rückständiger Zinsen  1654, Interpretation des Textes hier

Hochwürdige HochEdelgebohrne Gnädige Herren

Waß ahn Ewer Ewer Hochw. Gn. Gn.  deß Wohlhäbigen ohnweit hier gelegenen Hauptfleckens Flerßheim Verwaltenter Schultheiß  undt Gemeindte, wegen derer Uns Schulltigen, denenselben in Annis 1618 Undt 1619 gegen gewöhnlichen Landtlauffigen Jährlichen Zinß bahr Vorgeschossenen Capitalien Von 2000 fl ohnlängstlich abermahlen Supplicando (Bittschrift, Eingabe) gelangen lassen, undt darauff Zuverfügen in Underthenigkeit gebetten, Solches haben wir ab dero Unß gnädig beschehener Communication, sampt angehefftem decreto /: wofür demüthiglich Unß bedanken thun :/ mehreren inhalts ableßendt Verwehren.

Gleich wie nun denen Unbefügter Clägeren Vermeindte beschwerten /: sit venia verbo :/ (die Formulierung sei verziehen) Unwarhafftes  anbringen, Unbillig, iha Wiederrechtliche Zumuthungen Hauptsächlichen in nachfolgenten Posten bestehen.
1) ob solten Ihre Vorfahren daselbsten Zu Außröttung der Hexereyen. NB: ohne Vorhergangene Obrigkeitliche Verwilligung, debitis solemnitatum requisitis intermihsis (in Schuldenaktionen verschiedener Bedarfe) Vor Jahren gegen Verpfändtung sehr geringer gemeindtschafftlicher alimenten bey Verschiedenen communiteten Undt Clöstern Zwar Einige Capitalia erhoben, auch biß Zu dero Wiedererstattung gewöhnlichen Zinß Jährlich Zuentrichten VersProchen, Ja so gar eine Zeitlang mit solcher Zinßreichung Würcklichen Zugehalten haben; Undt aber pro
2) Vermög beschribener Rechten dergleichen obligationes wohl nit gentzlichen Verwirkligt Und auffgehoben würden, nichstderoweniger Umb Ein Erkläckliches reducirt werden müsten: Auch ohnerachtent.
3) gleich nach beschehener auffnahm Erwehnter Capitalien Eine geringe Zeit deren Glaubigeren ehtwas ahn VersProchenen Zinßen gereicht, Ihre Aussnehmendte Vorfahren danach bey sehr guten friedtZeitten mit der Veraccordirten (vertraglich festgesetzten) Handtreichung selbsten nit Zugehalten, Weilen
4) dieselbe mit auffnehmung mehrerer Hoheren Capitalien fortgesetzet, durch deren Auff// oder gahr Uberschwellung die pacihsirte (vertraglichen) Zinßen ohnmöglichkeit halber bereits Vor dem Erlittenen Schwedischen Unwesen in daß Stocken gerathen: Uber dißes
5) der Flecken durch die Lang geschwelte Kriegß Unruhe so gar in gentzlichen ruin gerathen daß auch Von denen so die Capitalien Erhoben Keine Erben mehr Vorhandten, Sie Clagere mehrentheils peregrini Undt adriana (Ausländer und ?), mit Unerschwincklichen privat Schulden Überhäufft darfür ihr aygenthumb nit bestandt Zur Zahlung der Schuldten seye:
6) Sie Schuldtige Cläger Under die depauperirte (verarmte) Ständte Zu rechnen undt den sum de inaganda  (die Untersuchung) ahn Handt nehmen müsten, Vermög dessen
7) dafere Etwas nach Vorhergangener abschatzung derer Undterpfandten die Völlige Zahlung nit abgetrückt, daß residuum (Rest) auß Übrigen gütteren der Schuldtigeren Ersetzt werden solte, Angesehen
8) die in fine obligationum (am Ende der Schuldverschreibung) angehefftet general clausul anderer gestaldt nit Zuverstehen dan Auff allen fall die in obligationibus Einverleibten Undterpfandt Zur Zahlung nit sufficient (genügend), solchen nach allerErst im Ubrige der Schuldtnerer gütter Handt EinZuschlagen seye; Schlißlich
9) Ihre Itzige flerßheimer Einwohnerer specialiter Verhypothecirt (besonders verschuldet), Undt dafere in Unsers Closters nahmen wir unser Verschribene Undterpfandt  in Zeithen nit annehmen sondern außschlagen, Sie Clägere dem Flecken den Rücken Zukehren Undt andterweidtlichen Underschlupff Zusuchen gemüßiget Würdten

Also haben wir Unsres orths eine ohnumbgängliche Nothturfft Zusein Ermessen Einen Jeden Vorgeschützten Punckten absonderlich Zu wiederlegen, Undt Ewer Ewer Hochw: Undt Gn: Gn: deren Ungrundt in beflißener Kürtze für Augen Zustellen mit waß Unfug nemblichen die Angemaste Clägere Unß Umb Unsere Rechtmeßige Schuldtpraetension, Noch nit gentzlichen ZuPringen dergestaldt nichtsderoweniger Zu hindtertreiben suchen thun, damit wir Undt Unsere Nachkommende, Von denen bona fide (guten Glaubens) außgeborgten, Ufff den Underhaldt Unseres Vor sehr Viehlen Jahren fundirten Gotteshaußes gewixerten geldtern schierstkünfftig Ein sehr geringen nutzen schöpffen mögen:
Undt Zwar sovil Erstlichen den Vermeindten Ermangleten obrigkeitlichen gnädigen Consens belangt, ist in beyden HauptVerschreibungen befindtlich, daß  Von Einem Hochw. DhombCapitul alhir /: iuxta tenor litterandur :/
(durch geschriebenen Grundsatz) Zu Außrottung der Hexereyen Schultheißen Undt Gemeindte Zu Flerßheim wegen abstadtung deren Etwas darZu Erforderter Uncostgelter auffZunehmen die gnedige Verwilligung beschehen Und der auffnahm Vorhergangen, wie die deßwegen in Handen Habendte, mit dem Gerichts Insigell Von Flerßheim bestärckte Pergament GüldtVerschreibungen in terminis (in dieser Hinsicht) nach sich führen thun, Waß aber Clägere für mangell oder defacten (fehlende Fakten)  darZu Erforderter fernerer solemniteten (Aktionen) serupuliren (diskutieren) thun, solches ist Unß noch Zur Zeit gantz Undt Zumahlen Unbekandt, Vermeinen nichts desto weniger Weile noch Auff gegenwertige Stundt Von Schultheißen Undt der orts Gerichten die Hauptobligationes oder Gerichtliche GüldtVerschreibung gleich wir Unsere beyde in pari et consucta forma (in gleicher Form) Auffgericht, Außgefertiget, Undt Vor Verbündtlich gehalten werden, Es sollen auch Unserer Eines gleichmeßigen rechtens sich Zuerfreiwen haben.
Daß aber Vermög deß Zweiten Punctes dergleichen obligationes Noch nit gentzlichen cassirt Jedoch gegentheiligen Vermeinten angaben nach mercklichen reducirt werden müsten; So Kan man auff seiten Unseres Closters nit sehen mit was für rechtens ein solches geschehen Können solle, oder möge, Wohlerwogen beyde unsere GüldtVerschreibungen nach den fuß Geist: undt Weltlicher Rechten auch anweiß der Allgemeinen Reichßabschieden gerichtet Undt per modum emptionis et venditionis Licitum
(durch Kauf und Verkauf erlaubt) getroffen worden, Undt weilen darbey die geringste Laesion (Verletzung) nit mit Undergelauffen, Alßo hat man sich dieß seits Einiger reduction nit Zubefahren.
Solchem nach Zum dritten Undt Virten Puncten Zu schreitten so nehmen wir für eine Gerichtliche Unwiederruffliche gestandtnuß auff Undt ahn daß von Clägere Vorfahren nach beschehener auffnahm derer Unserem Gotteshauß Zugehöriger geldter Einige Pensiones
(Zinsen) gebührendt Entrichtet dardurch dan die schuldt agnosirt (anerkannt) Undt bestättiget worden, daß aber nachgehendts Sie die Auffnehmerer nicht Handtreichung deren schuldtigen Järlichen güldten wider geleistet, treü Undt VersPrechen nit Zugehalten, gleich wie solches GottsErbarens Unßerem Closter Höchstschädlich, also ist es Clägeren Vorfahren, Undt ihnen selbsten anitzo alß welche in deroselben fußstapen getretten im geringsten nit rümblich, dannenhero sie wohl sagen Können hinc illae Lachrymae (daher ihre Tränen) in derer Sie in Crafft der Hauptverschreibung Von Rechts wegen Verbundten sindt, all solche Rückständtige interehse (Zinsen) nachZutragen Undt abZustatten;
Warum ihr fürgeschetztes fünffte gravamen
(Beschwerde) wegen Erlittener Kriegß Pressuren Sie Schwerlich Erretten Kann, Ohngesehen Unser Gotteshauß Undt auff dessen Underhalt gewixerte Gütter InderZeit Einen gleichmeßigen Last tragen Undt auff alle begebene feindselige thätlichkeiten gleich andern leiden müsten, nichtsdestoweniger die contrahirte passiv schuldten benebens deren Erschienenen Zinßen biß auff den Letzteren Heller säwerlich Entrichten müssen, Welches contra quemcungs (dagegen) weit besser deß .. de indaganda (Untersuchung) sich bedienen können als die gantze GottLob sehr Wohlstehendte flerßheimer gemeindte, welche mit sehr costbahrlichen Weinbergen Undt feldtgüttern Reichlich gesegnet ist, derohalben dieselben ob sie zwar Under dem Kriegßwesen daß Ihrige mit andern gelitten Undt beygetragen, dannoch aber solvendo (zahlungsfähig) Verblieben ihre Creditores (Gläubiger) nach inhalt derer Von sich gegebenen obligationen Zu befriedtigen Von Rechts wegen Verbundten pleibt
:
Undt gesetzten fals es wehre durch daß Erlittene Kriegßwesen der Flecken oder Gemeinde Flerßheim dergestaldt Verwüstet Undt in Armuth gesetzt worden, daß diße itzige Einwohnere ihren glaubigeren mit Zahlung bahrer Hellern nit Zuhalten Könten, so folget darum nit daß die creditores (Gläubiger) wegen ihrer Vorgeschossener geltern Undt darob Erschienener ViehlJähriger Zinßen Eben die in specie (besonders) ihnen Zur Versicherung Eingesetzte Undterpfandt Von den schuldtnern anZurechnen schultig sein, wan schon auch in casum insufficient hypothecae (im Fall ungenügenden Pfandes), der Uberrest mit andern Güttern Ersetzt werden solte, In Reifflicher Erwegung sowohl in den gemeinen beschribenen Rechten den Creditorn indistincte (verschiedene) die election (Auswahl) in der debitoren (Schuldner) güttern gegönnet Undt Verwilliget alß auch derer Jüngst getroffener ReichßSchluß /: welcher Ebenmeßig darauff sich beziehen Thudt :/ mit dißen formalibus Versehen, daß Auff den fall bey dißen geltklammen Zeiten die Schuldtner keine bahre mittel hette noch Erlangen Köndte, durch dargebung anderer beweg: Undt Unbewglicher gütter anstatt bahrer beZahlung (. Jedoch daß den Creditori die Wahl NB: nach bestig gemeiner Rechten freystehe.) auff deroselben Vorhergehende Zwischen den Vorigen Undt gegenwertigen Zeithen auff daß mittel gestelte billige Schatzung abZulegen schultig sein sollen,
Worauß dan Clärlichen Erhellet daß wir die Von Unsern Schuldtenern Verlegte Underpfandt eben in specie ahn Zahlung anZunehmen nicht Verbundten, Sondern Unserem Wohlgefälligen belieben nach Ein oder ander stückh auff der Gemeindte Undt eines ieden privat güttern durch Unpartheyische Schätzer Unß Zu Eigen Undt Heimschlagen lassen Können; verba enim in hypotheca posita (Worte nämlich in der dargelegten Schuldverschreibung) alle undt Jede meine gütter Zu Undterpfandt hirmit Versetzt important specialem hypothecam non securat si qualibet singularia fuissent exprehsa cravet (wichtig besonders, wenn der Unterpfand nicht absichert, und beliebige Besonderheiten ausgesprochen beschwerend wären) , cons. 381. cum 4. ruin cons. 112. col. 3. circa med. Lib. 1. 

Wan nun Hochwürdtige Gnädige Herrn, wie obgemeldt die Flerßheimer genugsamb solvendo seindt, undt dieße Zu ohnEndtbehrlichem Underhaldt Unßeres Gotteshauß gegen Landtlauffigen Zinß Außgeliehene geldter Höchst privilegirt seindt.
Alß gereicht solchen nach ahn E: E: Hochw. Undt Gn. Gn. Unser dehmüthiges Pitten, Undt Rechtliches begehren, dieselbe gnädig geruhen wollen, die Befehlendte Verordtnung Ergehen Zulassen damit ohne ferneren Vergebentlichen Auffenthalt nach anleidtung deß Friedenschluß Zu Unsern interehse Undt angewanten Unkosten Vermög der gültVerschreibungen pacissirter (vertraglich) maßen wir dermahlen eins geruhen mögen, Solche Auß hierinnen Erweißendte Hohe gnadt Umb E. E: Hochw. Undt Gnd. Gnd. mit Unserem Inbrünstigen Gebett Zu Ersetzen, werden wir Unß mögligsten fleißes angelegen sein lassen, Undt thun Unß hierüber gnediger Erhör Undt Willfahrung dhemüthiglich getrösten.

Ewer Ewer Hochw. Undt Gnd. Gnd.
Demüthige
Abbatihsin Undt Convent
Sta: Clara
1654

HHStAW 104/139 Übereignung des Vorderrods an das Kloster St. Clara 1703  (Original hier)

Wir Schultheis Gericht Gemeine Vorgänger undt Gemeindte Zue Flörsheimb ahm Mayn Bekenen hiermitt für unß unßere Erben undt Nach Kommen, Demnach unßere Vor Eltern undt Vorfahren Zu Auß Reathung deß Leidigen Hexerey  Lasters undt anderen des Fleckens Notdurfft Zu ahnfangh deß vorigen Teutschen Kriegs bey Verschiedenen Stiefften, Clöstern undt Hospitalern Große Capitalia, in Specie aber bey dem Jungfräwlichen Closter ad S: Claram in Mayntz auff dem flacksmarckt gelegen den 21:ten Juny 1618 Gegen Versetz= undt Verpfändung der Gemeinschafftlichen Waith daß forder Roth Genandt Ein Taußent Gülden ahn bahrem Geldt Entlehnet, undt auffgenohmen haben, Nach geendigtem Krieg aber sich befunden, daß der Gemeindt Zu flörßfeimb sothane Vielle Capitalia Sambt denen davon rückständigen Zinßen von Jahr Zu Jahr Zu contentieren allerdings uhnmöglich seye undt dahero daß werck Zu Einer Churfürstlichen Commihsion gediehen auff deren abgestattente Relation Wayl. Churfürst Johan Philipß Christ milten ahn Denckens auß allerhandt bewegenden Ursachen undt motiven Genädigst resolvirt, daß unßere Creditores mit denen ihnen Verschriebenen Unterpfändten contentiren undt vergnügen Laßen solten allermaßen dan die Mehrere creditores, undt nuhnmehr auch daß Jungfräwliche Closter ad S. Claram Jedoch dergestalten gethan, daß imo mehrgemeltes Jungfräwliche Closter solches dem selben Versetztes Unterpfandt daß forder Roth genandt, wie es allbereits mit Fünff gehawenen, undt Zweyen Zauchen seinen mit des Closters bey Zeichen umb setztent, undt von andern Güttern Entscheiden, führohien Erb= undt Aygenthumblich, auch frey Ledig undt ohnbeschwert inhaben, nutzen undt Genießen, undt damit gleich wie mit anderen Ihres Closters ahngehörigen Gütteren nach belieben Disponiren, schalten undt walten mögen, undt weillen bey ...der abgehung dießes also genanten forder Rothß sich befunden, daß es nuhr ohngefehr 20 Morgen in sich begreiffe, da es doch vermög Gült Verschreybung 40 Morgen groß sein solle, daß wir Zum Zweiten Zu widerherbey bringung daß Jenigen waß darahn ermangelet, undt Etwa von denen nachbahren vor oder Nach ahn sich geZogen wordten seyn mag, allen beförderlichen gutten willen ohn Entgeltlich erweißen, undt da drittens gegen bessere Zuversicht von Gnädigster Herrschafft auff dießes also genantes forder Roth gleich wie auff andern bürgerlichen Güettern, Einige contribution, stewer oder schatzung, wie die auch nahmen haben mag gelegt werdten wolte, Wir dißfalß Ermeltes Jungfräwliche Closter allerdings Entheben, freyhalten, undt dar für unß undt unßerer posteritet stehen, auch auch wir für unß ..sten dem selben ihm geringsten Keine beschwehrnis auffbürden sollen, daß wie ahnfangs  Gemelte Schultheis, Gericht, Gemeine Vorgänger undt Gantze Gemeindt auff vor ahngeregte Maaß undt weiß, undt mit vorstehenter condition undt bedingnißen mehr Erwehntes forder Roth gegen würckliche extradition der Haupt verschreybung in solutum cedirt undt übertragen haben, Thun solches auch hirmit vor unß undt unßere NachKommen wohl wissent, undt wohl bedächtlich also und dergestalten, daß nuhnmehro offt Ermeltes Jungfräwliche Closter solches forder Roth mit seinem gantzen darZu gehörigen begriff, alß ihr Erbe undt Aigenthumblich Guth inhaben, Entweder selbsten, oder durch Ihre hierZu bestelte Erb, oder andere beständere bawen, nutzen undt genießen, oder sonsten darmit nach belieben Disponiren Sollen undt mögen, wir VerSprechen auch für unß undt unßere NachKommen Zu obgemeltem abgang ahn mehr Erwehntem forder Roth so Viell immer möglich, ohn Einiges Entgelt Zu Verhelffen, auch daßelbe mit dero beständter mit allen Vorherstehenden, undt andern beschwehrnüßen wie die auch nahmen haben oder Erdacht werdten mögen, jetzt, fürhien undt Zu Ewigen Zeiten frey Zu halten, Solte sich Jedoch über Kurz oder Lang begeben, daß daß daß mehr Erwhente Jungfräwliche Closter ad S: Claram auß ein= oder Andern Uhrsachen bewogen werden mögte, Solches dem selben Erb= undt Aigenthumblich cedirt undt ubertragenes forder Roth andersders Gäntzlich Zu begeben, undt Zu verKauffen, so wollen wir unß, undt unßeren mitnachtbahre Zu förderist die Lässung auff Ein Jahr lang Vorbehalten undt dabey dißes Reservirt haben, daß also dan der Kauffer deßen Erb undt NachKommen von gemeltem forder Roth Gleich andtere burgere undt Inwohnere Zu flörsheimb so wohl die Herrschaffts= alß bürgerliche beschwehrten undt onera mit tragen sollen, undt  Ob wohlen Endlichen auff Erwehntes forder Roth alß ein gemeines Aliment von uhndencKlichen Jahren hero niemahlen Einigen Zehent gegeben, undt dahero daß Jungfr. Closter ad S: Claram auch fürohien davon einigen Zehenten Zu geben unßers darfürhaltens nicht schultig oder Weillen dannoch dießes eine Sache, so über unßeren verstand ist, so wollen wir diß fals daß mehr Erwehntes Jungfräwliche Closter, da Etwa gegen besserer zuversicht sich derentwegen Einige contradiction Erreichen solte, mit denen Hern Decimatorn aller dings gewehren liesen, undt in soweith Zu Einiger eviction oder SchadLoßhaltung nicht gebundten sein, Zu Mehrer sicherheit undt festhaltung alles obigen, haben wir Schultheiß, Gericht undt Gemeine Vorgänger vor unß undt unßer Gantze Gemeindt, unß Samptlich undt Sonders hiermit Eygenhändtig Underschrieben undt unßers FlecKens Gewöhnliches Insigell hierahn hendten laßen, so Geschehen
Flörsheimb den 7ten Juny Anno 1703:
 
 

HHStAW 105/352 Fragenkatalog des Hospitals St. Barbara zu dem Zeugenverhör

Interrogatoria Generalia
1. Wie Zeüge mit seinem Vor= undt Zubahmen Heiße undt wie alt, auch woher gebürtig?
2. Was seine Handtirung undt gewerb seye?
3. ob Er sich nicht selbsten bey dem schultheisen oder gerichts Leuthen Zu Flötßheimb Zum Zeügen erbotten. Si neget interrogatur
4. Wie Er dan Zu dießer Zeügen außsag Komme?
5. Ob Zeüge nicht selbsten Einer auß der gemeindt Zu flörßheimb seye?
6. Ob Zeüge nicht bewust, daß die sambliche gemeindt Zu ermeltem Flörßheimb dem St: Barb: Hospital Zu Maintz schon vor Langen Jahren Hero ein Capital von 1000 fl schuldig seye?
7. Wie Lang undt wie viel Jahren es Zeügen gedencke, undt was sein Längst gedencken?
8. Ob nicht Zeüge waß ein gemeindtsmann mit Zahlen Helffen müsse, wan Flörßheimb dießen procehs verliehren solte?
9. Ob Zeüge nicht von den dasigen Schultheisen oder gerichts Leüth seye ahn die Handt gegeben worden, was Er alhier aussagen solte?
10. Ob Zeügen ein stückh feld beKant, so sich das Hinderroth nennet?
11. Ob Zeüge dan austrücklich gesagt worden, Er solte sich wohl möbacht erhinnern, undt sagen, sothanes Hinderroth seye dem Spital ahn Zahlung geben worden? undt von wehme?
12. Ob Zeüge dan auch nicht die beweiß articul vorhin vorgelesen wordten, was Er aussagen solle? von wehme? 
13. Ob Ihme Zeügen dißfals dan nicht Zu verstehen gegeben wordten, wan Er gegen die gemeindt Zeügnuß gebe, müste Er ahn dießer schuldt Helffen mitZahlen undt? undt von wehme?
14. Ob Zeüge sonsten dießerhalben sich nicht mit seinem mitZeügen undt Nachbar underredet was undt wie sie Zeügnus geben wolten?
15. Ob Einem oder dem anderen dießerhalben nichts versprochen seye, oder vertröstet worden, wan diese sach wohl ausschläge solle Er diesen ofer Jenen vortheil dar von haben? von wehme?
16. Ob Zeüge nicht Lieber der gemeindt alß dem Barbara Spital den gewinn dieses procehses gönne?
17. Ob Zeüge wisse, was ein falscher aydt seye, undt ob er glaube wer denselben begehe, daß Er sich Zeitlicher undt ewiger wohlfahrt Hierdurch verlustiget mache?
18.  Ob Zeüge dan bey seinem ietzt geleisten aydt die Pure, reine, undt unverfälschte wahrheit außsagen wolle, gleichwie Er es Künfftig vor dem Höchsten richterstuhl gottes Zu verandtwortten getrawet?

Specialia ad Articulos Probatoriales
ad primum
1. In welcher gewandt es eigentlich Liege?
2. Wieviel feldt es eigentlich seye?
3. Was darauff wachse?
4. Wieviel es ohngefehr wehrt were?
ad secundum
1. Ob Zeüge selbsten dabey gewesen, allß die Baüm gefället wordten
2. Wieviel davon damahlen abgehawnen worden?
3. Was der Stamm wohl wehrt gewesen?
4. auß wessen geheiß solches beschehen?
5. wer solche beKommen?
6. ob Schultheiß undt gemeindt nicht hierumb ahngesprochen worden?
ad art. 3tium
1. Wie der Zimmermann geheißen?
2. Wer den Zimmermann dahier bescheyden?
3. Ob nicht Zeüg bey seiner seel undt seeligKeit beKennen müsse, daß die gemeindt auch Baüm darauff abgehawen?
4. Ob sie nicht selbsten Jeweilen darauff geholtzet, undt äste abgehawen?
5. Ob nicht von deren gemeindte Knecht oder mayden darauff gegraset wordten?
6. Ob die gemeindt sothanes Hinderroth nicht biß dato in besitz behalten, genutztet undt genossen, undt de facto noch habe?
ad articulum 8ct
1. Ob Zeüge bey seiner seel= undt seeligKeit sagen Könne, daß Hochw. Dechant Volusig seel. mit verwilligung des Capituls sothane 6 Stck. wein ahngebotten habe?
2. Wan undt umb welches Jahr solches beschehen?
3. Ob die gemeindt nicht nachgehents allZeit noch deßelben mit grasen, Holtzen, undt anders bedient?
4. Ob Zeüge nicht beKennen müsse, daß das Spital oder dessen provisores sich nimmermehr recht allß aigenthumbs Herren dieses orths ahngenohmen Haben?
ad 10.11. et 12 art:
1. Ob Zeüge nicht darfür gehalten,allß Er darauff geholtzet, es der gemeindt eigenthumblich seye?
2. Wan undt umb welche Zeit Er Zeüge darauff geholtzet?
3. Ob nicht durch dergleichen übermässige beholtzung inweilen die baüm gäntzlich verwüstet undt verdorben worden?
4. Ob ein Creditor schuldig ist Zu Leiden, da sein Underpfandt verwüstet wordten undt deßwegen bey der obrigKeit Zu Klagen befugt seye?

Cetera relinquentur Deateritati
DD: Commihsar.

Nicolaus Dupuis des S: Barb: hospitals prior ordinarius

Dokumente zu den Schulden Flörsheims aus den Hexenprozessen