Wir Anna Maria Hohensteinin Abbatißin, Apolonia Mohrlin Priorin undt gesampte Conventualen deß Jungfrewlichen Closters und Gottes Hauß Sta Clara in Maintz

Bekennen hiermit gegen Jedermänniglichen , daß wir wissent undt wohlbedächtlich einer Rechtmeßigen Bestendtlichen  Verleihen und Verlihen haben: Verleihen auch hirmit undt in Crafft diß Brieffs, unser Eigenthümblich Gütter, so wir in der Flersheimer gemarckhung Ligen haben. Als nemblichen Zwölff Huben Landts, die wir den Ehrenhafften undt achtbahren hernachbenannten Persohnen alle wohnhaft undt Burger in Flersheim, deren Erben und nachkommen Erblich Zubesitzen undt Zugenießen, dergestaldt Verliehen haben, daß indoch alle Zwölff Jahr ein Neüwerung soll undt mag vorgenomen werden.

Das Kloster St. Clara in Mainz, 1655 nach dem Domkapitel der zweitgrößte Grundbesitzer, verleiht ehrenhaften und achtbaren Einwohnern und Bürgern von Flörsheim und ihren Erben und Nachkommen 12 Huben Land, die das Kloster in der Flörsheimer Gemarkung besitzt. Er ist ein Folgevertrag von 1459 (1475), der aufgrund der katastrophalen Verhältnisse währen des 30-jährigen Krieges notwendig geworden war. Er gilt zeitlich unbegrenzt, wird aber alle 12 Jahre überprüft. 12 Huben entsprechen etwa 120 Fußballfeldern.

Und steth die Verleih in volgenden Punkten. Alß nemblich undt
Zum Ersten Ist abgeredt undt beschlossen, daß ein Jeder Hübener, deren Erben undt nachkommen Ernante Bestandt gütter der angeregeten 12 Huben Landts, sollen zu Ewigen Zeithen unvertheildt verbleiben lassen, auch keinen Morgen oder Stückh, wie es nahmen haben möcht, davon nicht Verkauffen, Versetzen, Verpfendten, Vereüßeren, oder mit Zins beschwehren, in keiner Weiß Zu Ewigen Tages Laut der alten Verschreibung, so Anno 1475 darüber auffgericht worden

Die Hübner dürfen das gepachtete Land weder verkaufen, zerteilen oder verpfänden, wie es ein alter Pachtvertrag von 1475 bereits beinhaltet.

Zum Anderen, im fall aber einer oder der Ander sein gantze Hub, sein gantz dreitheil, sein halb oder Virtheil Zusamen Verkauffen woldt, solle er indoch ohne Vorwissen Unser:  oder Unsers deß Closters Schaffner, nit macht Zuthun haben, sondern selbiges Zuvor, bey Verlust seiner Hub, gebührender maßen anZeigen, damit der Neue angeherte Erbstamm undt Hübner in unser deß Closters Bücher mit Nahmen Einverleibt werden möchte.

Das scheint ein Widerspruch zur Aussage des vorherigen Absatzes zu sein, bedeutet aber lediglich, dass der Hübner das gepachtete Land nur in Abstimmung mit dem Kloster an einen anderen übergeben (“verkaufen”) kann, damit das Kloster nicht die Übersicht verliert.
Eine solche Übergabe konnte einen Gewinn für den Pächter sein. So übergibt 1671 Philipp Ruppert die von ihm gepachtete halbe Hube Clarengut an Georg Lindheimer und löst damit eine Schuld von 351 fl ab.

Zum dridten, so ist darbey abgeredt, daß die Bestender, Ihre Erben undt nachkommen, Järlich ein ieder seinen theill in gutem bauw undt besserung, alß Recht undt gewonheit Zu Flersheim ist, halten undt handthaben sollen, auch sich mit fleiß bemühen, daß die Beforchung undt Angewander wie von Alters, auf ihren Kosten wieder beschriben undt besteindt werden, dan alß meldt die Alte Verschreibung, daß alle Bestender, Ihre Erben undt nachkommen , sich sollen auß deß Closters Bücher weißen Lassen, undt nach nöthung Zusteinen, daß sollen sie thun, ohne unseres Closters undt schaden.

Die Hübner sind verpflichtet, das gepachtete Land gut zu bewirtschaften, wie es in Flörsheim Recht und Gewohnheit ist, außerdem müssen sie dafür sorgen, dass die Ackergrenzen von 1475 Bestand haben und eingesteint bleiben. Eine evtl. notwendige Neueinsteinung geht auf ihre Kosten; im Zweifel sollen die Ackerbücher des Klosters zu Rate gezogen werden. 

Zum Virten, so haben wir under den Hübner Zwar Hauptmenner oder Haupthübner Erwählt, als nemblich Hanß Kern, undt Hanß Kohl, dergestaldt, daferns unverhofft einer oder der ander mit seiner Lifferung undt der Angeregten Verbindtnunß sümig, oder dem Closter schädtlich handtlen sollen, daß alß Ernante Hauptmänner, der Schaden Zukehrung Schuldig sindt, hingegen ist Ihnen vor Ihrer recompens wie vor Alters, daß Haßenstückh Zunutzen undt Zugebrauchen Zugesagt: undt dafern einer von denselben abgehen solte, haben wir Zu JederZeith, wan es vonnöthen, einen anderen Zuerwählen undt Zusetzen, uns Vorbehalten.

Zwei Hübner, die Haupthübner, sind dafür verantwortlich, dass dem Kloster kein Schaden entsteht und die Pacht vertragsgemäß geliefert wird; sie haften dafür! Als Kompensation können sie das Hasenstück über der Bach  nutzen, siehe Plan L. Falls ein Haupthübner stirbt, behält sich das Kloster vor,  einen anderen zu benennen.

Zum fünfften, Sollen sie Hübner hingegen auß Angeregten 12 Huben Landts, der vor angedeüdten 12 Jahr, nemblich die Erste Sechß Jahr, Anno 1656 Ahnfahnent, Hundert undt Zwantzig Malter Korn, undt Zwölff malter Waytzen in allem Zu liffern schuldig sein, die Sechß nachfolgente Jahr aber, sollen sie Liffern, nach Laudt deß alten bestandts, alß nemblich Hundert undt SechsundtZwantzig malter Korn, und Zwölff Malter Waytzen, daß sollen sie Gebüer, auß Ernanten Haupthübners Händten, in einem Sümmern, Maintzer maß, guter dürrer Marckh früchten, Kauffmans guth, Laut Alter Verschreibung, in des Closters bestelles Schiff, Zwischen unsers Zweyen Lieben frawen Tagen Ahsumptionis et Navititatis Be: Ma: virginis, ohne auffenthaldt, auff ihren Costen, unZertrendt EinZuliffern schuldig sein: daßwegen wirdt ihnen Samptlich wegen deß Unkostens, von dem Closter Vier gülden Maintzer Wehrung gereicht, darvon  sie auch deß Cloßters Leüth, Schaffner, undt die ienigen, so darauff besteldt, Zehrfrey Zu halten Verbundten sindt.

Die Pacht, beginnend 1656, ist in den ersten 6 Jahren 120 Malter Korn (Roggen) und 12 Malter Weizen, in den nachfolgenden Jahren 126 Malter Korn und 12 Malter Weizen. Zu liefern ist die Pacht, trocken und als Kaufmannsgut, in Verantwortung der Haupthübner in das vom Kloster gestellte Schiff zwischen 15. August und 8. September an einem Stück. Die Kosten der Lieferung haben die Hübner zu tragen; sie erhalten hierfür vom Kloster 4 fl, wovon sie allerdings auch den Verzehr der Transportleute und des Schaffners bezahlen müssen. Die Pacht entspricht 11,5 Malter pro Hube,

Zum Sechsten, undt Letzten, So beschieht die Erste Lifferung auff daß Jahr Ein Taußent Sechs hundert fünffZig Sechs: Undt wirdt darbey Vorbehalten, daß daferns Etwa düreh, kriegsgewaldt, Hagel, Brandt, Mißwachs, Herngebott, freyheiten, die sie anitzo hetten, oder hernach gewinnen möchten, auch ander Ungelegenheiten, daß ahn den Lieben früchten großer schaden geschehen könte /:weches Gott gnediglich Verhüten wolle:/ dardurch Große Strittigkeit wegen des Pfachts Erwachßen könte, daßwegen haben wir Ernante Abbatißin, Priorin und Convent uns Einßtheilß Vorbahalten, undt auch mit unseren gesampten Hübnern verglichen, daß deßwegen dem Closter nichts abgehen solle, es wehre dan sach, daß ein allgemein Ruin oder Verderbung geschehen solle, undt alß den Hübner unmüglich fallen würdten den Pacht Zuentrichten, alß dan sollen sie sich bey dem Closter ahnmeldten, undt begehren, daß Rechtmeßiger Augenschein Eingenohmen werden mögte, darnach Ihnen JederZeith die billigmeßige Erkundtniß ... alß danach Ihnen ... Linderung geschehen solle. Auch thun waß Auffrichtigen Hübnern wohl ansteth undt gebürt, Alles Gebrüchlich undt sonder gefahrte.

Die Pacht ist auch zu liefern im Fall von Dürre, Krieg, Hagel, Brand, Misswuchs, evtl. Verordnungen der Obrigkeit und falls sich der Rechtsstatus der Hübner (freyheiten) ändern sollte. Als Ausnahmen gelten allgemein Ruin oder Verderbung, die es den Hübnern unmöglich machen, die Pacht zu liefern. In einem solchen Fall entscheidet das Kloster nach einer Begutachtung ob Linderung geschehen soll.

Deßen Zu Wahrer Urkundt, Stedt undt Vest Zu halten, haben wir vorbesagte Abbathißin undt Priorin für uns undt unser Convent undt Nachkommende dießen Brieff Eygenhentig underschriben undt undt mit unsers Convents Insiegel bekrefftiget, auch alß allen Hübner ins ... mit handtgegebener Treüen angelobt, undt seindt dißer Erb: undt bestandt brieff Zwen gleichlaudt, auß einer Handt Verfertiget, undt beyden theilen darvon einer Zugesteldt worden.
Der geben ist zu Maintz den 24 Novembris: Nach Christi unsers Einigen Erlößers undt Seligmachers geburt, In Ein Tausent Sechshundert undt fünffundtfünffZigh Jahr. 

Maria (Hohenst)einin Abbatißin
(Ap)ollonia Möhrlin Priorin
undt convent St claren closter in meintz

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Notandum
Dieweil nicht allein bey guter  Zeith, in Völliger Liefferung deß Pachts die Hübner alle Jahr ? 10 schiling Hubengeldt Entricht, alsß sollen die ietzigen Hübner, bey Anfang dießer Leyh, undt bey Liefferung des Pachts alle Jahre Ernante ? 10 ß, das macht 3 fl 2 alb 6 h unserem Schaffner auch wieder handtreichen, dann dießes beZeügen nicht allein alle Rechnung biß Anno 1632 Sondern auch der Alte Versigelte Hauptbrief, so Anno 1475. darüber ist auffgericht worden.
Da sie Hübner nun solches nicht wollen entrichten  oder gestendtig sein, sindt wir auch die gemelte 4 fl Einem oder anderen nit schuldig beyZutragen, dann die Haupthübner sich deß Jahres ahn der Wießen, wegen ihrer Mühwaltung, wohl Zubegnügen haben. 

In diesem Nachtrag wird zusätzlich zur Pacht ein Hubengeldt erhoben, das seit 1475 verbrieft und bis 1632 belegt sein soll. Da die Hübner nicht einsichtig (gestendtig) sind und dies nicht bezahlen wollen, fühlt sich das Kloster nicht verpflichtet, die Transportkosten von 4 fl zu zahlen, und die Haupthübner müssen sich mit dem Nutzen der Wiese (Hasenstück) begnügen.

Bemerkenswert sind die Unterschriften der Hübner. Sie und ihre Familien sind aktenkundig, siehe hier. Aus der Art der Unterschriften kann man nicht schließen, dass sie nicht schreiben konnten; von einigen ist bekannt, dass sie lesen und schreiben  konnten. Auch heutzutage sind Unterschriften meist unleserlich oder bestehen aus Kürzeln. 

HHStAW 104/126

Clarenkloster 1655

 

 

 

Parzelle

Pächter

Huben

 

 

 

1

Hans Peter Wolbert Wittib

1

2

Heinrich Vogell

1

3

Hanß Kern

1

4

Peter Hart

0,75

5

Jörg Eckhart

0,75

6

Martin Albrecht

0,75

7

Philips Ruppert

0,5

8

Hanß Kremer

0,75

9

Vian Duant

0,5

10

Philips Melcher

0,5

11

Caspar Theis

0,5

12

Conrat Wilhelm

0,5

13

Philips Eckhert

0,5

14

Marcus Neümans Kind

0,25

15

Michell Christ

0,25

16

Gerhart Eckhart

0,25

17

Caspar Mohr

0,25

18

Reitz Treüdtel

0,25

19

Hanß Hartman

0,25

20

Johann Schaber

0,25

21

Lorenz Duchmann

0,25

22

Walter Born

0,25

23

Johannes Bommeßer

0,25

 

 

11,5

Erbpachtvertrag des Klarenklosters 1655 über 12 Huben Land