Protocollum Zur sache der feldgeschehen Zu Flörsheimb Hans Conradt Hardt daselbsten steinsetzung betreffend

Actum Flörsheimb den 13. Aug. 1682  HHStAW 105/502

Demnach Von Einem Hochwürdigen DhombCapitul Zu Mainz. Uff der feldgeschehen Zu Flörsheimb übergebenes Memorial, worin  sich selbes beschehet, daß Hanß Conradt Hardt, Gemeine Vorgänger Zu Flörsheimb, eigenthätiger weiß, in Ihrer gemark stein gesetzt, also ihnen in ihr Amptgerichten geh. befohlen, diese sach Zu Untersuchen undt ad protocollum Zu bringen; Als bei Heudt obgem. Dato uff Flörsheimb gangen, § die schrifft, so gegen ihn eingeben , Vorgelesen, deren Copiam § begehrte, sich schrifftlich Zu Verantworten, weile aber dieses Zue Weitlauffig Recht angesehen, seindt ihm folgende fragstück Vorgehalten und er darauff examinirt worden. Das §-Zeichen steht für eine nicht entzifferbare Abkürzung, die aber eindeutig die Person des Verhörten meint. Zu Gemeindevorgängern siehe hier.

1. Wie er heiße?   Hans Conradt Hardt
2. Was seine Handtheimung    seye ein bauer und taglöhner mit Weib und Kindern
3. Wie alt   anno 1626 seye sein gebuhrts tag
4. Wo er gebürtig   In flörsheimb
  
5. Ob er Verheurathet   Ja, habe 7 Kinder
6. Ob er wiste, warumb er hierher citirt worden   Nein, außer was er anitzo hörr
7. Ob er schreiben und lesen Könne   Ja
8. Ob er wiste, was die feltmesserey und  steinsetzung seye, auch wehme nur solches gebühre  Ja er wiste es, Und gebühre den feldtgeschwohrenen
9. Ob er ein Feldgeschwohrener   Nein
10. Warumb er den stein gesetzt, und wohin er selbigen gesetzt   Den Herrn Carthusern in ihr gut, Uff ihr begehren
11. Wer ihm die erlaubniß geben  Der Gerichtschreiber, in Ihre güter Zeichstein Zu setzen
12. Wo er, oder wer ihn gelehret   Könne ein Jeder ein Loch machen, und ein stein hinein setzen
13. Ob er wiste, was Zeichen oder Jungen bey den steinen seye   Nein, das wiste er nicht, und were auch Keines bei den steinen gefunden worden
Jungen sing kleine Gesteinsstücke, Scherben, Eierschalen etc., die unter die Grenzsteine gelegt wurden. Ihr zufälliges Muster kennzeichnete einen Grenzstein eindeutig und war nur den Feldgeschworenen bekannt.
14. Ob er wiste, wie die flörsheimer Jungen oder Zeichen bey den steinen beschaffen   Wiste er es des Marksteines, wer es uber Erdt ein F. oder
      sonst ein buchstabe, in der Erdt aber Habe er Keine wisenschafft
15. Ob er wiste, daß Niemand anders als die feldtgeschwohrenen es erlaubt, stein Zu setzen und Zu heben   Wer feldtmeßers stein seye, wiste er
       wohl, was aber ein Zeichenstein seye Uff ein  oder des andern acker hette nichts Uff sich, wie selbe Von diesem auch also gesetzt worden.
 
16. Warumb er sich das desen Unterfangen   seye erlaubt worden, Vom Gerichtschreiber, were aber Gerichtschreiber wiedersprochen, und er Hardt aus
      (drücklich) gestanden , daß es in die acker und nit forchen gemeint, und belege sich Hardt Uff den Lindheimer Markstein, Woruff  Gerichtschreiber als
       ein MitVerschwohrener, daß was in der Lindheimers gut keine forch  und schildstein also, gleich diesem, nacheinander gesetzt, finden würden, were
       selbiger Zu sehen seye , Wie sich das auch nach der besichtigung des Contrarium befindet.
17. Ob er auch wiste, das der Jenige, der den geschwohrenen in ihr Ampt geruffen, gröblichen, absonderlichen gegen die Herrschafft  und
      
Solmische ordnung handele, und deshalben Hochstraffbar Wiste es wohl

Hierauff ist man hinaußgangen umb die stein Zu besichtigen, ob selbe nun Vor Mark oder scheidstein gesetzt, woZu dann die feldgeschwohrenen von Hocheimb, nemblich Oswald Vietor, Conrad Leigner, undt Jacob Kauffmann, mitgenommen worden, damit sie gleichfals, als ohnpartheyisch ihr Judicium darüber geben mögen,

1. ist der Erste stein an der Riedspitz gleich disputirt worden, daß selbiger übergesetzt, wie sichs das bey Zwölff schuhe befunden, danach fort Zu den anderen, bey Vier derselben stehen die alten forch und gewandstein, bey dem ersten an der Riedspitz und Letzten, so ein graben Zwischen der Ampts wieß und dem großen Ried, ist Kein alter stein. Von diesen 6 new gesetzten steinen haben die geschwohrenen Vor ohngefehr 4 Wochen 2 gehoben, woebey sie Mark und Zeichen gefunden, gleich die feldtmeßer pflegen Zue thun, welche sie hinweg undt in ein Verborgen orth Verwahrt, den Hocheimern geZeigt, und sie selbe gesehen, der grundt sich aber so luck und frisch darbey, ohne daß sie schon bey einem Viertel Jahr gesetzt geworden, aber ohne Zeichen befunden worden. Weilen das die Hocheimer so wohl benebigst des flörsheimer geschwohrenen, dise steinsetzung  undt ungültig, und des Jenigen, so selbige gesetzt, vor straffbahr gemacht hat man die sechs stein, für Verworffen: weile, sie alle in der furch und scheidt gestanden: aber Erdt liegen laßen Uff der Hocheimer Ihr attestatum, so hierbey Kompt auch beZiehendt.

Daruff wardt Hanß Conradt Hardten Sohn Viandt als welcher seinem Vatter die stein helffen setzen für gefordert, ihm fürgehalten, Zu wes Erdt sie einige stein , mit Jungen oder beygelegtem Mark Zeichen gesetzt, hat aber darVon nichts wisen wolen, noch etwas gestanden, sondern sagt, bruder Heinrich im Cartheußer Hoff habe sie, als Vatter und Sohn angesprochen, und sie bede im beysein deselben die 6 stein gesetzt, welcher ihnen auch geZeigt, Wohin und Uff was weiß sie selbige setzen solten, haben ein halben tag daran gearbeitet, Jeder täglich 12 alb Zu lohn.

Hanß Conradt Hardt wurde nochmahl Vorgefordert und erinnert daß er wider Recht gemacht und müste gewertig sein, was darauff erfolget, gabe Zue antwort alles was er gethan, habe er mit seinem Sohn auß geheiß H. P(ater). Primvir VerRichtet, und ihm bruder Heinrich geZeigt, so darbey gewesen, wie er sie setzen solte, hette Kein Mark bey die stein in die Erdt gelegt sonders was sich dann darbey befunden, Kein flörsheimer Mann darbey gethan.

Stellungnahme der Hochheimer Feldmesser

Auß befehl Ihro Hochwürdigen Gn. Herrn Dohmdechant hat Unß Ents benannte Herr Henneman Amptsverwalter befohlen daß wir nacher flersheim solten kommen Undt alda im felt etliche stein besichtigen, welches geschehen Undt mit H. Henneman, H. Oberschultheiß alda Undt Ihren feltmeser in daß felt gangen Undt gesehen daß 6 gefundene rothe stein alda an dem Riedt hinauff seind gesetzt gewesen Undt Wie Wir dieselben erKenneten Alß beZeugen Wir, daß der Erste stein nacher flersheim nicht in dem Riedt sondern Ungefehr 12 schue außer halb gesetzt gewesen, Der 2. 3. Undt 4 stehen Ungefehr 3 oder 4 schue bey den alten feltmeser stein die forch hinauff, doch Ungefehr 2 oder 3 Zoll im Riedt. Der 5 stehet oben in Einer Eck bey dem gescheit, Undt Zilet auff den 6 stein Uber orth, Welcher H. oberschultheiß DienstWieß Undt daß Riedt scheidet, Undt stehet auch auff Einer Eck im graben, doch etliche Zoll mehr Zum Riedt alß im graben Welches der in Anno 1653 Von Einem Hochwürdigen DohmCapitul Unß gegebener Ordnung Zu Wider Undt Verbotten laut der 15 Articul, Soll Nun hinfurther kein Underthan Eigenes Vornehmens landt, Ackerfelt, Wiesen, gärten, Weinberg oder anders wesen oder sonsten den geschworenen in Ihr Ampt fallen. 

Ferner haben Unß die flersheimer feltmeser offenbaret, daß sie den 2 Undt 3 stein eroffnent Vor etliche Wochen Undt besichtiget, darbey sie EtWas erfunden, solches heimelich VerWaret Undt Unß geZeiget, Welches bey Unß nicht guldig, Nun mehr aber haben die flersheimer Meser in gegenwart Unser die 6 stein gehoben, außgeWorffen Undt bey keinem nichts gefunden

Johan OßWalt Vietor Underschultheiß, Conradt Leigner, Jacob Kauffman

 

Um dem Verfahren folgen zu können, muss man zwischen den verschiedenen Typen von “Grenzsteinen” unterscheiden; deren Bezeichnung wird allerdings in verschiedenen Dokumenten des Verfahrens nicht immer einheitlich gehandhabt. Marksteine, Forchsteine (von Ackerfurche), Feldmessersteine oder Schildsteine sind Grenzsteine, die die Grenzen eines Landbesitzes kennzeichnen. Diese dürfen nach der Feldmesserordnung von 1653 nur von den Feldgeschworenen (Feldmessern) gesetzt oder gehoben werden und haben ein Zeichen (Markierung). Reine Zeichensteine haben kein Zeichen, dürfen nicht in die Grenzfurche sondern nur innerhalb des Grundstückes gesetzt werden und dienen der allgemeinen Kennzeichnung eines Landbesitzes.

Genau auf diesen Unterschied beruft sich Hans Conrad Hart bei dem Verhör (links) und fühlt sich keiner Schuld bewusst, was sein selbstbewusstes Auftreten bei dem Verhör erklärt, um so mehr, als er und sein Sohn im Auftrag der Karthäuser gehandelt haben, und das Einverständnis des Gerichtschreibers (oberster Feldvermesser) vorlag, der dies aber offenbar abstreitet.

Hart sagt aus, dass die Steine, die er gesetzt hat, keine Marksteine, sondern lediglich Zeichensteine seien, die nicht in die Grenzfurche gesetzt wurden,  und keinerlei Markierungen gehabt hätten, was von den Hochheimer Feldmessern bestätigt wird, während die Flörsheimer Feldmesser das Gegenteil behaupten. Nach dem Gutachten der Hochheimer stehen der zweite bis fünfte von den sechs neu gesetzten Steinen nahe (etwa 1 m) bei den alten Feldmessersteinen; der erste an der Riedspitze sei um 3,5 m außerhalb des Rieds (an den Erdelgraben gesetzt) worden, der letzte stehe am Graben, der die Amtswiese vom Ried trennt (siehe Skizze oben), aber im Ried.

Im Verhör wird auf die Solmische ordnung verwiesen, auf das Solmser Landrecht, das in Flörsheim und dem gesamten Mainzer Erzstift im 17. Jhdt. galt; ein Mainzer Landrecht gab es noch nicht.

Hans Conrad Hart wurde vom Domkapitel zu einer Strafe von 12 RT(18 fl) und zum Tragen der Verfahrenskosten verurteilt; in Anbetracht der Schwere des scheinbaren Vergehens eine lächerlich geringe Strafe. Eine einfache üble Nachrede oder ein Schimpfwort wie “Schelm” konnte schon einmal 45 fl kosten. Dies zusammen mit der ersten Stellungnahme des Priors der Karthause (links) zeigt, dass Hart offenbar ein Bauernopfer war; an die Karthäuser hat man sich wohl nicht herangetraut. Dies zeigt, wie auch respektlose Formulierungen des Priors daß es die Kinder uff der gasßen wisßen (aber offenbar das Domkapitel nicht), die starke Position der Karthäuser. Um sich mit dem Domkapitel in dieser Diktion anzulegen, musste man schon ziemlich selbstbewusst sein.

Die Kläger waren Flörsheimer Anlieger der Karthäuser Wiesen und Äcker, allen voran wahrscheinlich der Flörsheimer Oberschultheiß, Georg Bernhard, der Nutznießer der Amtswiese. Hier wurde wohl versucht, eine alte Rechnung zu begleichen. Der Prior beschuldigt die Kinder und das Gesinde der Kläger des Diebstahls, die schon mehrmals erdapt, aber noch nie bestraft worden seien.
Mit dem Oberschultheißen Georg Bernhard hatte das Flörsheimer Gericht auch 1709 noch Probleme, siehe hier.

Der Prior stellt sich ganz vor Hart und wirft dem Domkapitel vor, es hätte zuerst die Karthäuser anhören und nicht dem armen Mann verurteilen sollen. Er argumentiert, dass nicht nur das Land, sondern auch der Erdelgraben in diesem Bereich und der Graben zwischen Amtswiese und Ried Kartäuser Besitz seien. Auch seien im Bergfeld vor einem Jahr 45 Steine gesetzt worden, ohne dass dem widerssprochen wurde. Das Verfahren muss man im Zusammenhang mit einem Vorgang von 1675 sehen, wo die Karthäuser feststellen mussten, dass 1,5 Morgen ihrer Weinberge nicht mehr vorhanden waren, siehe hier. Draufhin haben sie offenbar Zeichensteine gesetzt, um ihren Besitz zu kennzeichnen.

Der Prior weist noch auf eine andere mögliche Ursache des (Schein)Verfahrens hin: Die Karthäuser haben vor 6 Jahren viel Geld für 40 Morgen Land der Dompräsenz bezahlt, dessen Liefferung aber bis dato nicht erfolgt sei.
Er bittet das Domkapitel, dem armen Underthan die Strafe zu erlassen.

Steine (rot), die von Hans Conrad Hart und seinem Sohn Vian im Auftrag der Cartheuser entlang des Erdelgrabens zwischen Riedspitze und dem Graben an der Amtswiese gesetzt wurden

Erste Stellungnahme des Priors der Carthause bei Mainz

Hochwürdige Hochwohl= und Edelgeborene gnedige Herren

Ich wurde vor wenigen Tagen von Eines Hochwürdigen Dhomb Capituls Underthanen Zu flörsheimb Hanß Conradt Harten bericht, daß Er von E. Ew. Hochw. undt  gnaden per decretum mit würcklicher straff ad 12 RT so dann 4 fl 3 xr Unkösten in höchster Ungnadt angesehen worden. Dieser Ursachen halber, alß ob derselbe dasigen Veltmesseren hette Vermessener weiß in Ihr ambt gegriffen, undt einige Markstein mit gewießen under sich habenden Zeichen in die forch umb Unser wieß daselbst aigenthätig  gesetzt hette.

Wann nuhn Hochwürdige gnädige Herren  Erstlich besagter Underthan ein solches Zumahl nicht auß sich gethan, sondern bloß undt allein alß ein von unserem Laybruder daselbst bestelter taglöhner sich darZu gebrauchen lassen; auch Ehe undt Zuvor von dießen undt dergleichen unseren Zeichen=  oder Marcksteinen in Unseren güetteren daselbst gesetzt worden, ich exprehse durch gedachten Hanß Conradt Harten dasigen gerichtschreiber, alß Veltmesser fragen lassen, ob selbe stein ob mit= oder ohne gegenwart der Veltmesser Zu setzen, Er Zur andtwort gegeben, daß dieses keine Marckstein weren, Und also Er Hanß Conradt Hart dieselbe mit bruder Heinrichen ohne bedencken Setzen könte, wie dan auch Zu folg dessen vorm Jahr uber die 45 im bergfelt ohn einiges widersprochen gesetzt worden, sintemahlen in keiner Veltmesser ordnung verbotten mit stützel oder steinen sein gutt den Nachbauren ohne schaden Zu Zeichnen, und dan

Zweytens weder der gemeindt noch einigen nebenläger in setzung deren 6 steinen im geringsten etwaß Zu wüder geschehen: alß vor welcher schaden ich aller Zu stehen Verbiethig: in dem der erste stein unden ahn der Riedtspitz mehr alß einen großen schritt auß der forch uff den graben gesetzt worden; daß nun dieser graben in so weit unser seye, undt Zur wießen gehörig, erhellet darauß, diweil in allgemeiner Uffhebung des also genanten erckelgrabens, welcher sich von dem Mayn herauff biß ahn unßer wieß erstreckt, unß indes mahls wie flecken kündig, von der gemeindt daß ahntheil grabens Zwischem besagtem stein undt der Riedtspitzen , alß Zu unser wießen gehörig, uffzuheben, undt Jährlich Zu säubern uffgebürtet worden, woran unß nicht allein keinen nutzen, sondern daß bloße onus (Last, Bürde) Zukombt.

Den 2. 3. 4. undt 5ten Zeichen= undt Marckstein haben wir alle gesetzt bey die alte forch= undt Veltmesserstein, doch ohne berührung derselben, undt Zwar alle uber 4 schue ungefähr darvon, so wie Zur verhüttung mercklichen abbruchs, welcher täglich durch allerhandt gesindt ohne einige abstraffung gantz freientlicher weiß verübt würdt, Zu setzen gemüßigt worden, welches dan auch der Veltmesser ordnung  im geringsten nit Zu wider laufft, in dem es bey Ihnen niemahl bräuchlich daß in der gleichen gelegenheiten uti est casus praesens, Zween forchstein 3= biß 4 schue nahe bey einander gesetzt worden, under welchen steinen dan auch solche disparitet, ist in der natur selbst, in der form, größe undt wegen uff sich habender Haußmercks, daß es die Kinder uff der gasßen wisßen Zu unterscheiden, daß auch wie außerlich vorgegeben würdt, auß oben geZogenen marcksteinen einer oder der ander etwaß Zu nahe bey die forch solten gesetzt sein, ein solches were Ja Zumahlen nichts Unrechts, in dem unsere äcker langs die wieß hinauß Ziehen undt darauff mehrentheil stoßen, undt also die forch gantz unser ist, undt Ja ein solches gar Zusamen Zu bauwen befuegt sindt.

Der 6te stein ist gesetzt worden undig des Schultheißen ambtswießen in den graben, doch gantz uff unserer seithen desselben, also daß Ihne hierin nichts kan Zuviel geschehen sein, in deme so gar die muthmaßung ist, daß der graben gantz und allein Zu unserer wieß, gleich allen anderen gräben gehörig, welches ich doch noch Zur Zeit ahn sein orth will gestelt sein lassen, undt dan

Drittens Pur lautter unwahrheit ist, daß ein oder ander von unseren marcksteinen mit gewießen Zeichen underlegt, welches Ehrenrühriges anbringen kein ehrlicher Man mit bestandt wirdt darthun können, auch daß ein solches von meinen mir Undergebenen geistlichen oder in dero gegenwarth von iemandt anders solte geschehen sein. Welche boßheit dan dahero ihren ursprung Zweiffelsohn erhalten, weilen eines oder des anderen Klägers Kinder undt gesindt, wie flecken kündig, in obbesagter unser wießen vielmahl erdapt, ob wohl deß Diebstahls noch niemandt abgestrafft worden.     

Undt wan endtlich in dießen von unserem Leybruder gesetzten marcksteinen in etwaß Zuvil geschehen were, so doch auß obangeZogenen circumstantys nit ist, So hette man unß, undt nicht den armen man, so es im geringsten nicht vermag, Zu vorderst uff den augenschein führen, den begangenen fehler Zeigen, unseren gegenbericht darauff anhören, undt alß dan ihr ambt verrichten sollen.

Wan dan Hochwürdige Gnädige Herren wie solcher weiß vor ungefähr 6 Jahren erstlich von eines Hochw. Dhombstiffts allgemeiner Präsens ahn unß kaufflich gebracht, undt sehr teur Zahlen müßen, uns aber, wie ohne deß rechtens ist, die Liefferung der morgen maaß bis dato noch nicht geschehen, dahero dan auch Zum Theil alle diese ungelegenheiten ihren ursprung gewonnen;

Alß ist ahn Ew. Hochw. undt Gnaden unser demütiges bitten, dieselbe geruhen die gnädige verordnung thun Zu lassen, damit uns sothans 40 morgen Landts, lauth Kauffbrieffs, möge dargemessen undt gelieffert werden, undt dan obangeZogenes werck nit in ungnadt vermerckt, sonder der arme Underthan der angesetzter straff gnädigst möge entlassen werden.

Herren Hochwürden und Gnaden  Underthänig Demütiger  Prior der Cartauß bey Maintz

Zweite Stellungnahme des Priors der Carthause bei Mainz

Hochwürdige Hoch= Wohlgebohrene Gnedige Herren. x.

Ew: Ew: Hochw. und Gndt: erinneren sich sonder Zwiffel annoch Gnediglich, waß ahn dieselbe ich vor wenigen wochen wegen derer Johann Conrad Hartten zu florsheim angesetzter straff war 18 fl in underthänigkeit supplicando gelangen lassen.

Weilen ich auch gäntzlich verhofft gehabt, es würde die von mir darin vorgestelte wahrhaffte der sachen beschaffenheit der erheblichkeit gewesen sein, daß sotan straff wieder zu remittiren;  So vernehme ich doch schmertzlich, daß Ihme Hartten dermahl aufferlegt worden seye, selbige innerhalb acht tagen Zu erlegen, oder der execution gewertig Zu sein.

Gleich wie derselbe aber bey diesem werck anders nicht alß ein umb den taglohn eingestelter taglöhner verrichtet hatt, und ich dahero, da Er in etwas gefehlet hette, denselben darüber Zu vertretten schuldig were; bey meiner priesterlichen ehren aber bezeugen kan, daß forchstein setzen Zu lassen, meine meinung nit, sondern allein auff Marckstein gericht gewesen ist, masßen wie der augenschein gibt, die alte und wahre forchstein annoch in seris locis vorhanden, und weilen selbige aber etwas tieff in der Erden stehen, und darumb nit wohl ordentlich, und ich Zu deren erkantniß allein diese merckstein hinZu setzen lassen, hierdurch aber keinem menschen einiger schaden beschehen, noch beschehen können, weilen mein anvertrautes Gotteshaus mehrentheils selbsten mit dessen gütteren darahn stoßet, auser das an einer seit ein graben, und des Schultheisen Ambtswieß hinan grentzet; dahero bey dieser steinsetzung der geringste doles (Schmerz) noch auch einige culpa (Schuld) vernünfftig prasemirt werden kan:

Zumahlen der gerichtschreiber, alß welcher der principal Veltmesser ist, ich vorhin hierüber, ob es Zulässig befragen lassen, derselbe auch, ob er es zwar itzo verneinen wolle es indennoch, da Er auff sein gewissen erinnert würde, nit in abredt sein kan, folglich ich dabey gantz bona fide gangen bin.

Alß ist ahn Ew: Ew: Hochw: und Gndt: meine nochmahlige underthänige bitt, Sie diese und andere in voriger meiner supplic angeführte umbständ in Gnaden erwegen, und solcher nach obernanten Hartten der angesetzten straff: deren abstattung mir sonsten notwendig Zuwachset: wieder erlassen, oder wenigst: weilen mihr nit Zwiffelnt die feltmeßerordnung inder gleich fähllen Ziehl und maßgebliche disposition einhalten werden: noch deren anleitung selbige moderiren wollen. darahn beschieht mihr und meinem Gotteshaus eine besondere gnadt, So umb Ew: Ew: Hochw: und Gndt: bestendiglichen wohlstandt wir mit unserem gebett zu Gott hinwider zu verdienen uns angelegen sein werden laßen.

Ew: Ew: Hochw: und Gndt: Underthänig=Demüthiger  Prior der Carthauß bey Maintz

DSC_5183

Die Flur “Amtswiese”, rechts der Erdelgraben, Aufnahme 2015

Aus der zweiten Stellungnahme des Priors der Karthause (links) geht hervor, dass seine Bittschrift (supplicando) vor einigen Wochen ergebnislos war, und er erfahren musste, dass man Hart auferlegt hat, die Strafe innerhalb von 8 Tagen zu bezahlen. Er weist noch einmal darauf hin, dass Hart im Auftrag der Karthause im Tagelohn gehandelt hat, und die alten Grenzsteine noch an ihrem Ort stehen aber zu tief und damit nicht ordentlich gesetzt waren. Er betont, dass alles angrenzende Land der Karthause gehört mit Ausnahme der Amtswiese des Flörsheimer Oberschultheißen, dem aber durch die Steinsetzung keinerlei Schaden entstanden sei.  Den Gerichtschreiber beschuldigt er indirekt der Lüge.

Das bestätigt die Vermutung, dass der Oberschultheiß der Hauptkläger war, der, vom Domkapitel eingesetzt, erwartungsgemäß auf dessen Seite stand, und das Domkapitel gegen die Karthäuser vorgehen wollte, wahrscheinlich aus dem vom Prior in seinem ersten Schreiben angeführten Grund (40 Morgen Land bezahlt, aber nicht geliefert).

Der Prior bittet noch einmal um den Erlass der Strafe für Hart, die er zwangsläufig selbst übernehmen müsste, und stellt klar, dass er die Feldmesserordnung in keiner Weise in Frage stellt.

Das jurististische Gutachten (links), das dem Domkapitel vorgelegt wird, sagt aus, dass Hart die Strafe verdient (meritirt). Es zitiert eine Feldmesserordnung von 1599, nicht die in Flörsheim gültige von 1653, die das Setzen von Zeichensteinen nicht verbietet, was dem Juristen sicher klar war.
Er behauptet, die Steine seien in die Grenzfurche gesetzt worden,  was offensichtlich nicht der Fall war (1 m Abstand). Er zitiert die Flörsheimer Feldmesser, die merck und Zeichen gefunden haben wollen. Er ignoriert vollständig die Aussage der Hochheimer Feldmesser, die in beiden Punkten das Gegenteil behaupten. Er ignoriert auch vollständig die vom Prior der Karthause geschilderten Besitzverhältnisse. Er war offensichtlich nie vor Ort, um sich ein Bild zu machen. Der juristische Gutachter war offenbar gekauft.
Er sagt, dass Hart sich nicht dadurch entlasten könne, im Auftrag gehandelt zu haben und weist darauf hin, dass es in dergleichen Fällen üblich ist, sowohl den Auftragnehmer (mandant) als auch den Auftraggeber (mandatorius), die Karthäuser, zu bestrafen.
Das Ziel des Domkapitels war es, gegen die Karthäuser vorzugehen, was man sich aber offenbar nicht direkt traute. Es fand in dem Flörsheimer Oberschultheißen als Kläger einen willfährigen Kumpanen. Hans Conrad Hart war nur das Bauernopfer.
Der endgültige Ausgang des Verfahrens ist nicht in Dokumenten des HHStAW überliefert. Beruhigend ist, dass, wenn das Urteil aufrecht erhalten wurde, Hans Conrad Hart die Strafe nicht selbst bezahlen musste.

Letzten Endes haben die Karthäuser den Kampf mit Erzstift und Domkapitel verloren. Das Karthäuserkloster in Mainz wurde 1781 zusammen mit den Nonnenklöstern Neumünster und St. Clara vom Mainzer Kurfürsten Friedrich Karl Joseph von Erthal mit Zustimmung von Kaiser und Papst aufgelöst  Er ließ Kirche und Kreuzgang niederlegen und fügte die freigewordenen Flächen dem Garten seines Schlosses Favorite hinzu. Dieses wurde 1793 zusammen mit den restlichen Gebäuden der Karthause 1793 bei der Belagerung und Beschießung von Mainz vollständig zerstört. Heute gibt es keine oberirdischen Reste mehr.
Der Wirtschaftshof der Karthäuser in Flörsheim kam zusammen mit ihren Flörsheimer Ländereien 1781  in den Besitz der Mainzer Universität und später in Privatbesitz. Der in Flörsheim erhalten gebliebene Wirtschaftshof der Karthäuser gewinnt vor diesem Hintergrund an gesteigerter historischer Bedeutung. 

Gutachten eines Juristen des Domkapitels

WohlEdel Undt Unser Hochgeehrter Herr

Die mir diesser tag Zugeschickte Fascimlos actorum habe durchgangen Undt Inctinere, so weil erstlich Hans Conrad Hardt gemeine Vorgänger Zu Flersheimb betrifft Unvorgreiflich dahin, daß derselbe wegen Vergangener Steinsetzung eine straf nach proportion seines Vermögens wohl meritirt, weile so gegen beygelegte feldtmesserey Ordnung de Anno 1599, als worin gleich ahnfangs austrücklich Undt generaliter Versehen, daß einige feldtmessung Undt Steinsetzung durch Niemandt anderst als die daZu Verordnete Landtscheider oder feldtgeschwohrene beschehen solle, gehandlet. Weilen zwo die Von demselben Undt seinem Sohn gesetzte stein Vermög beygelegten protocols auff die forch gesetzt worden. forchsteine aber ohne beyseinder benachbarten oder ahnstosser Zu setzen, nit allein in gemelter Ordnung, sondern wegen allerhandt daraus letztlich entstehender streit Undt Ungelegenheit so gar denen feldtgeschwohrenen landscheider nicht einmahl Zugelassen, sondern inhibirt Undt Verbotten. weilen 3tens nach inhalt mehrgemelten protocols, Undt Hochheimer feldtgeschwohrener attestatum theil der gesetzte steine, Undt Zwahr in specie der erste bey vier schuch überstet sich befunden haben solle.

Zu geschweigen pro 4tens, daß bey denen Zum ersten mahl gehobenen Zwey steinen Von den geschwohrenen feldtmesser Zu gedachtem Flersheimb ihrer aussag nach Vergleich Merck Undt Zeichen, deren sich dieselbe Zu gebrauchen pflegen gefunden worden; welches dan das factum, besonderlich wan gemelte feldtgeschwohrene dieße ihr aussag mit einem ... aydt bestercken Könten, mercklich aggraniret.

Non obstat, wan Vorgegeben wardt, daß nur Merck oder Zeig= undt keine forchstein geweßen sein sollen. Zumahl dergleichen Merckstein nitter in das feldt, demes wegs aber auff oder ahn die forch pflegen gesetzt Zu werdten. So entschuldiget auch Ihn Hans Conrad Hardten gar wenig, daß so thane steinsetzung etwa Von H. Patre Priore alhisiger Carthauß oder dessen Leybruder Ihme Committirt Undt ahnbefohlen wordten seye, ... nullum est mandatum, Undt pflegt in dergleichen fällen so wohl der mandant als mandatorius nach gestalt des Verbrechens abgestrafft Zu werdten.--------

Diese ist in obgemelter ... sach mein Unvergriffliche Meinung  7bris 1682      DienstErgebener ...

 

Flörsheimer Feldmesserordnung von 1653 Original im Museum Flörsheim   Digitalisierung HAF

Hans Conrad Hart war der einzig überlebende Sohn von Johannes Hart aus Weilbach. Sein Vater war ab 1620 Gerichtschreiber in Flörsheim und wich in dem schweren Kriegsjahr 1636 mit seinem Gerichtsbuch nach Frankfurt aus, siehe hier.  Hans Conrad Hart gibt  sein Geburtsjahr mit 1626 an, ist aber laut Kirchenbuch am 14. 5. 1627 geboren, so genau kam es damals auf das Geburtsjahr nicht an. Er heiratete 1648, für damalige Verhältnisse recht früh, Elisabeth Ruppert und hatte 1682         7 Kinder, die das Erwachsenenalter erreicht hatten. 1656 (Stockbuch) besaß er 41 Morgen Land, davon 4 Morgen Weingärten, also genügend Land, um in normalen Zeiten seine Familie ernähren zu können. Trotzdem bezeichnet er sich als Bauer und Tagelöhner, wohl im Hinblick auf die Steinsetzungen im Auftrag der Karthäuser, die im Tagelohn beauftragt waren.

Im Vordergrund das Kloster der Cartheuser auf dem Michelsberg bei Mainz gegenüber der Mainmündung, links die Maarau, dahinter Kostheim, rechts die Gustavsburg, Merian 1633

Die Flörsheimer Feldmesserordnung geht im Kern auf das Solmser Landrecht zurück, siehe hier. Eine “Einsteinung” eines Grundstückes kann von dessen Besitzer vom Gericht verlangt werden. Dieses übertrug diese Aufgabe an die Feldgeschworenen, meist Gemeindevorgänger. Wurde innerhalb einer Frist von einem Jahr und einem Tag kein Widerspruch zu der Steinsetzung erhoben, galt die Einsteinung als unanfechtbar. Daher kommt unsere heutige Redewendung “nach Jahr und Tag”. 

Verfahren wegen illegaler Grenzsteinsetzung 1682